Rz. 49
Dadurch, dass die Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nunmehr in den Katalog der Vorbem. 3.2.1 VV aufgenommen worden sind, gilt folglich auch der höhere Gebührensatz der Nr. 1004 VV. Die Gebühr der Nr. 1000 Nr. 1 VV ermäßigt sich also nur auf 1,3.
Beispiel 22: Beschwerdeverfahren mit mündlicher Verhandlung und Einigung
Gegen den Beschluss des Nachlassgerichts, mit dem die Abberufung des Testamentsvollstreckers abgelehnt worden ist, legt der Anwalt auftragsgemäß Beschwerde ein. Es kommt zu einem Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem ein Vergleich geschlossen wird. Der Geschäftswert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Der Anwalt erhält jetzt die volle 1,6-Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b, Nr. 3200 VV, eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV und eine 1,3-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 Nr. 1, 1004 VV.
1. | 1,6-Verfahrensgebühr, Nrn. 3200 VV | 982,40 EUR | |
(Wert: 10.000,00 EUR) | |||
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV | 736,80 EUR | |
(Wert: 10.000,00 EUR) | |||
3. | 1,3-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1004 VV | 798,20 EUR | |
(Wert: 10.000,00 EUR) | |||
4. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 2.537,40 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 482,11 EUR | |
Gesamt | 3.019,51 EUR |
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