Rz. 98

Die zivilrechtlichen Folgen der Adoption unterliegen grundsätzlich dem Recht, nach dem die Adoption durchgeführt worden ist. Die in Deutschland wohl überwiegende Ansicht will aber ein gesetzliches Erbrecht aufgrund Adoption zusätzlich davon abhängig machen, dass auch das Erbstatut dem Angenommenen ein gesetzliches Erbrecht gewährt.[60] Folge ist, dass die Beteiligten an einer internationalen Adoption erbrechtlich benachteiligt werden. Wenn eine Adoption im Ausland vorgenommen wurde oder wenn ein Recht, das die Adoption nicht kennt, als Erbstatut zur Anwendung kommt, sollten daher vorsichtshalber Maßnahmen zur Absicherung des Erbrechts getroffen werden:

 

Rz. 99

Ist eine Minderjährigenadoption im Ausland vorgenommen worden, so sollten die Beteiligten vorsichtshalber im Inland ein gerichtliches Verfahren zur Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung, ggf. auch durch Umwandlungsausspruch nach dem Adoptionswirkungsgesetz durchführen lassen, damit die Wirkungen und die Wirksamkeit verbindlich festgestellt wird und ggf. eine schwache in eine sog. Volladoption umgewandelt werden kann.
Soweit deutsches Recht Erbstatut ist, kann der Annehmende den Angenommenen (nicht aber umgekehrt) in einer Verfügung von Todes wegen gem. Art. 22 Abs. 3 EGBGB erbrechtlich einem nach deutschem Recht angenommenen Kind gleichstellen. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Minderjährigenadoption handelte. Vorteil gegenüber einer Erbeinsetzung ist, dass dann auch die Pflichtteilsposition vollwertig ist. Bei dieser Vorschrift handelt es sich ungeachtet ihrer Verortung im EGBGB weder um eine adoptionsrechtliche Bestimmung noch um eine Kollisionsnorm, sondern vielmehr um eine Regelung des materiellen Erbrechts (Sachrecht). Dementsprechend wird diese Regelung auch nicht durch die Anwendbarkeit der Erbrechtsverordnung verdrängt, sondern bleibt wie die Regeln des materiellen Erbrechts im fünften Buch des BGB vom Inkraftsetzen der Erbrechtsverordnung unberührt.
 

Rz. 100

Muster 26.20: Gleichstellungserklärung nach Art. 22 EGBGB

 

Muster 26.20: Gleichstellungserklärung nach Art. 22 EGBGB

Ich habe (…) durch Beschluss der Adoptionsbehörde in Jakarta vom (…) als Kind angenommen.

Ich bestimme nun, dass (…) in Ansehung der Rechtsnachfolge von Todes wegen nach mir, meinem Ehegatten und meinen Verwandten einem nach deutschem Recht angenommenen Kind gleichstehen soll.

Die von mir im Folgenden sowie in anderen Urkunden getroffenen Verfügungen von Todes wegen zugunsten von (…) sollen unabhängig davon wirksam bleiben, ob der vorgenannte Adoptionsbeschluss anerkennungsfähig ist oder nicht und ob die zuvor getroffene Gleichstellungserklärung wirksam ist oder nicht.

Bei Geltung ausländischen Erbrechts scheidet eine Gleichstellungserklärung aus. Daher ollte der Angenommene/Annehmende sicherheitshalber testamentarisch zum Erben eingesetzt werden, um die Hindernisse zu vermeiden, die die herrschende Meinung dem Entstehen eines gesetzlichen Erbrechts bei Geltung ausländischen Erbstatuts selbst bei Anerkennung der Adoption entgegenstellt:
 

Rz. 101

Muster 26.21: Gleichstellungserklärung nach ausländischem Recht

 

Muster 26.21: "Gleichstellungserklärung" nach ausländischem Recht

Ich habe (…) durch Beschluss der Adoptionsbehörde in Jakarta vom (…)als Kind angenommen. (…) soll mein Erbe sein. Er soll die gleichen Rechte an meinem Nachlass haben, die ihm zuständen, wenn er mein ehelich geborenes leibliches Kind wäre.

[60] Kumulation von Erb- und Adoptionsrecht bzw. "Erbrechtliche Qualifikation", vgl. die Nachweise in Süß/Süß, Erbrecht in Europa, § 4 Rn 43 Anm. 54; ebenso Sieghörtner, in: Müller/Sieghörtner/Emmerling de Oliveira, S. 124.

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