Rz. 93

Auf Grund von Art. 12 Abs. 1 des New Yorker Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28.9.1954, das für die Bundesrepublik Deutschland am 24.1.1977 in Kraft getreten ist,[52] bestimmt sich das Personalstatut eines Staatenlosen nach seinem Wohnsitz oder, wenn er keinen Wohnsitz hat, nach seinem Aufenthalt. Art. 5 Abs. 2 EGBGB bestimmt dagegen, dass das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Staatenlose seinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder mangels eines solchen, seinen Aufenthalt hat. Da der "Wohnsitz" i.S.v. Art. 12 Abs. 1 Staatenlosenübereinkommen so ausgelegt wird, wie der "gewöhnliche Aufenthalt" des deutschen Rechts,[53] ergibt sich aus dem unterschiedlichen Wortlaut aber kein inhaltlicher Widerspruch.[54] Diese Ersatzanknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt gilt gem. Art. 5 Abs. 2 EGBGB darüber hinaus auch dann, wenn beim Erblasser keine Staatsangehörigkeit festgestellt werden kann.

 

Rz. 94

Durch den Übergang von der Staatsangehörigkeit auf die Anknüpfung auf den gewöhnlichen Aufenthalt mit dem Anwendungsstichtag für die Erbrechtsverordnung ergibt sich daher für Staatenlose keine Änderung. Diese profitieren auch nicht von der Einführung der Rechtswahl, denn eine Wahl des Rechts des Staates, dem er angehört ist für einen Staatenlosen aufgrund seiner Staatenlosigkeit ausgeschlossen. Allenfalls wäre zu überlegen, ob deswegen, weil für ihn das Recht des Staates, in dem er seinen Wohnsitz- bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gem. Art. 12 Abs. 1 Staatenlosenübereinkommen sein "Heimatrecht" ist, er gem. Art. 22 EuErbVO dieses Recht wählen kann. Nachdem das Staatenlosenübereinkommen aber nicht zwingend in allen Mitgliedstaaten der EU gilt, dürfte eine entsprechende Interpretation der Verordnung durch das Staatenlosenübereinkommen methodisch nicht überzeugend sein.

[52] BGBl II 1977, 235.
[53] So Palandt/Thorn, Anh. I zu Art. 5 EGBGB Rn 2; MüKo/Sonnenberger, Anh. II zu Art. 5 EGBGB Rn 8.
[54] Zum gewöhnlichen Aufenthalt: Palandt/Thorn, Art. 5 EGBGB Rn 10.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge