Rz. 361

Das Recht einiger Foralrechtsgebiete lässt die Errichtung gemeinschaftlicher Testamente zu (Aragon, Baskenland, Biskaya, Galizien, Navarra). Das Erbrecht von Aragon, den Balearen, dem Baskenland, von Galizien, Katalonien und Navarra erkennt Erbverträge an.[192] Zumeist sind diese im Zusammenhang mit einem Ehevertrag abzuschließen (heredamientos bzw. herataments). Die praktische Bedeutung dieser Erbverträge soll aber gegenwärtig nur noch gering sein.[193] Freilich lässt die ausführliche Neuregelung und Liberalisierung der Regelung des Erbvertrags im neuen katalanischen Codi Civil es für möglich erscheinen, dass in Zukunft dem Institut des Erbvertrags in Katalonien vermehrt praktische Bedeutung zukommen wird.

[192] Ausführlich Martinez Martinez, in: Bonomi/Steiner, S. 112 ff.
[193] Süß/Lamarca Marquès, Erbrecht in Europa, Katalonien, Rn 56.

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