Rz. 153
Durch das am 9.4.1983 verkündete Urteil des BVerfG war die Unwirksamkeit von Art. 15 EGBGB 1900 rückwirkend zum 1.4.1953 festgestellt worden. Für die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des IPR am 1.9.1986 geschlossenen Ehen wurde daher in Art. 220 Abs. 3 EGBGB eine komplexe Übergangsregelung geschaffen. Vereinfacht gilt danach Folgendes:
▪ | Für vor dem 1.4.1953 geschlossene Ehen gilt weiterhin Art. 15 EGBGB 1900 und damit das Heimatrecht des Ehemannes bei Eheschließung, Art. 220 Abs. 3 S. 6 EGBGB. Die Eheleute können aber eine Rechtswahl gem. Art. 15 Abs. 2 EGBGB 1986. treffen. | ||||||
▪ | Für nach dem 8.4.1983 geschlossene Ehen ist das Güterstatut nach dem 1986 erlassenen Art. 15 EGBGB 1986. zu bestimmen, Art. 220 Abs. 3 S. 2 EGBGB. | ||||||
▪ | Für nach dem 31.3.1953 und vor dem 9.4.1983 geschlossene Ehen gilt
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Muster 26.30: Erklärung zum Güterstand in Alt-Ehen
Muster 26.30: Erklärung zum Güterstand in Alt-Ehen
Wir haben im Jahre 1975 geheiratet. Damals waren die Ehefrau italienische und der Ehemann deutscher Staatsangehörige. Wir sind bis zum 9.4.1983 gemeinsam davon ausgegangen, dass für uns das deutsche Güterrecht gilt und wir im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben.
ALTERNATIV: Wir sind bis zum 9.4.1983 weder gemeinsam von der Geltung eines bestimmten Rechts für unsere güterrechtlichen Verhältnisse ausgegangen, noch haben wir uns einem bestimmten Recht unterstellt. Insbesondere haben wir auch keine Erklärungen über unseren Güterstand abgegeben oder einen Ehevertrag abgeschlossen. Am 9.4.1983 haben wir beide unseren Lebensmittelpunkt in Deutschland gehabt. Wir gehen daher davon aus, dass für uns deutsches Güterrecht gilt.
Sollte – aus welchem Grunde auch immer – deutsches Güterrecht nicht gelten, so vereinbaren wird nun hilfsweise dessen Geltung, nach Möglichkeit mit Rückwirkung auf den Beginn der Ehe.
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