Rz. 302
Aus schweizerischer Sicht hingegen umfasst die Verweisung auf das deutsche Wohnsitzrecht gem. Art. 91 Abs. 1 IPRG ausdrücklich auch das deutsche IPR, so dass sich aus schweizerischer Sicht – solange in Deutschland noch Art. 25 EGBGB gilt – eine gem. Art. 14 Abs. 1 IPRG beachtliche Rückverweisung auf das schweizerische Recht ergab.[159] Es bestand in der schweizerischen Literatur mittlerweile wohl Einigkeit dahingehend, die Rückverweisung im Rahmen von Art. 91 Abs. 1 IPRG i.S.d. foreign court theory (siehe hierzu oben Rdn 163)[160] zu behandeln sei. Es sei das Recht anzuwenden, welches die ausländischen Wohnsitzbehörden anwenden würden.[161] Damit hat eine schweizerische Behörde wie eine deutsche, aufgrund der Rückverweisungssituation nach Verweisung auf das deutsche Recht und Rückverweisung auf das schweizerische Recht, wie ein deutsches Gericht letztendlich deutsches materielles Erbrecht angewandt (double renvoi).[162]
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