Rz. 302

Aus schweizerischer Sicht hingegen umfasst die Verweisung auf das deutsche Wohnsitzrecht gem. Art. 91 Abs. 1 IPRG ausdrücklich auch das deutsche IPR, so dass sich aus schweizerischer Sicht – solange in Deutschland noch Art. 25 EGBGB gilt – eine gem. Art. 14 Abs. 1 IPRG beachtliche Rückverweisung auf das schweizerische Recht ergab.[159] Es bestand in der schweizerischen Literatur mittlerweile wohl Einigkeit dahingehend, die Rückverweisung im Rahmen von Art. 91 Abs. 1 IPRG i.S.d. foreign court theory (siehe hierzu oben Rdn 163)[160] zu behandeln sei. Es sei das Recht anzuwenden, welches die ausländischen Wohnsitzbehörden anwenden würden.[161] Damit hat eine schweizerische Behörde wie eine deutsche, aufgrund der Rückverweisungssituation nach Verweisung auf das deutsche Recht und Rückverweisung auf das schweizerische Recht, wie ein deutsches Gericht letztendlich deutsches materielles Erbrecht angewandt (double renvoi).[162]

[159] Sog. renvoi croisé.
[160] Süß, ZEV 2000, 482, 487.
[161] Heini, in: Zürcher Kommentar IPRG, Art. 91 IPRG Rn 3; Kuhn, S. 87; Reichart, Der Renvoi im schweizerischen IPR, Zürich 1996 S. 163 f.; wohl anderer Ansicht aber: Schnyder, in: Basler Kommentar IPRG, Art. 91 IPRG Rn 6.
[162] Siehe z.B. Gutachten, DNotI-Report 2001, 153, 154. In der deutschen Literatur wird dies bisweilen übersehen und unterstellt, dass die schweizerischen Stellen einen Renvoi genauso behandeln würden, wie deutsche Gerichte (z.B. von Oertzen, ZEV 2000, 495).

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