Rz. 152

Bei der Verweisung auf das Recht eines ausländischen Staates ist gem. Art. 4 Abs. 1 EGBGB auch das ausländische internationale Güterrecht anzuwenden und ggf. eine Rück- oder Weiterverweisung durch das IPR der ausländischen Rechtsordnung zu beachten. Bestritten wird hier allein die Beachtlichkeit eines Renvoi bei Anknüpfung an die "engste Verbindung" auf der 3. Stufe.[78]

Nach Art. 3a Abs. 2 EGBGB (bis zum 1.1.2009: Art. 3 Abs. 3 EGBGB a.F.) gilt die Verweisung aus Art. 15 EGBGB a.F. nicht für Gegenstände, die sich in einem Staat befinden, dessen Recht nicht anwendbar ist, soweit diese nach dem Recht des dieses Staates "besonderen Vorschriften" unterliegen. Nach der Rechtsprechung und überwiegenden Auffassung in der Lehre sind "besondere Vorschriften" in diesem Sinne auch Kollisionsnormen des ausländischen Belegenheitsstaates, die das dort belegene Vermögen unabhängig von der Person der Ehegatten dem dortigen Güterrecht unterwerfen (Einzelstatut). Das gilt vor allen Dingen für die Länder, in denen die güterrechtliche Regelung des Common Law gilt, wonach sich die güterrechtlichen Verhältnisse von Grundstücksvermögen nach der lex rei sitae richten[79] wie z.B. in Schottland und in den US-amerikanischen Staaten. Für ein von deutschen Eheleuten in San Franciso gekauftes Ferienhaus gilt also nicht die Zugewinngemeinschaft deutschen, sondern die Gütergemeinschaft kalifornischen Rechts.

[78] Vgl. NK-BGB/Sieghörtner, Art. 15 EGBGB Rn 29.
[79] MüKo-BGB/Sonnenberger, 5. Aufl. 2010, Art. 3a EGBGB Rn 13; Palandt/Thorn, Art. 3a EGBGB Rn 6.

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