Rz. 381

Der Erblasser kann weitgehend wie im schweizerischen Recht

Erben und Ersatzerben einsetzen;
Vor- und Nacherbfolge anordnen;
Vermächtnisse aussetzen (Damnationslegat);
Stiftungen gründen;
Auflagen anordnen;
Testamentsvollstrecker (Willensvollstrecker) bestellen. Allerdings bedarf der Testamentsvollstrecker zur Belastung und zur Verfügung über Nachlassgegenstände der Genehmigung durch das Friedensgericht.
 

Rz. 382

Der Eintritt der Nachlassspaltung wegen im anderen Staat belegener Immobilien (türkische Eigentumswohnung eines deutschen Erblassers; Mietshaus eines türkischen Erblassers in Deutschland) wirft die Möglichkeit einer gegenständlich beschränkten Erbeinsetzung auf. Ggf. sind aber Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass auf den Spaltnachlass beschränkt Pflichtteile geltend gemacht werden – siehe oben Rdn 114.

 

Rz. 383

Muster 26.59: Erbeinsetzung auf eine Immobilie

 

Muster 26.59: Erbeinsetzung auf eine Immobilie

1. Ich bin türkischer Staatsangehöriger.
2. Mein in Deutschland belegenes Immobiliarvermögen besteht ausschließlich aus einem Mietshaus samt Grundstück, belegen in Mannheim M 13, 14. Aufgrund des Deutsch-Türkischen Nachlassabkommens gilt hierfür das deutsche Erbrecht. Alleinige Erben dieses Nachlassteils sollen mein Sohn Ali und meine Tochter Aische zu je hälftigem Anteil werden.
3. Für mein übriges Vermögen – welches dem türkischen Erbrecht unterliegt – treffe ich heute keine Anordnung. Insoweit soll die gesetzliche Erbfolge nach türkischem Recht eintreten. Ali und Aische ist die Zuwendung unter 2. nicht auf den gesetzlichen Erbteil anzurechnen.
 

Rz. 384

Des Weiteren hat der Erblasser die Möglichkeit, über die einzelnen Spaltnachlässe unterschiedlich zu verfügen:

Muster 26.60: Getrennte Erbeinsetzung auf die einzelnen Spaltnachlässe

 

Muster 26.60: Getrennte Erbeinsetzung auf die einzelnen Spaltnachlässe

1. Ich bin deutscher Staatsangehöriger. Soweit das deutsch-türkische Nachlassabkommen nicht eingreift, unterstelle ich die Erbfolge in meinem Nachlass dem deutschen Erbrecht.
2. Alleinerbe meines in der Türkei belegenen unbeweglichen Vermögens (meines Miteigentumsanteils an einer Eigentumswohnung in Antalya, _________________________) ist meine Ehefrau.
3. Erben meines übrigen Vermögens sind meine Ehefrau zu hälftigem, und meine Kinder Ali, Achmed und Aische zu je einem Sechstel Anteil.
 

Rz. 385

Schließlich kann der Erblasser auch über den gesamten Nachlass einheitlich (unter Vernachlässigung der Nachlassspaltung) verfügen. Theoretisch könnte der deutsche Erblasser über den in der Türkei belegenen Immobiliarnachlass auch durch in gesonderter Urkunde verfasstes (abgespaltenes) Testament verfügen (vgl. dazu oben Rdn 109). Da in der Türkei zwingend in türkischer Sprache beurkundet wird, kann es aber zu Missverständnissen kommen, wenn kein rechtskundiger Übersetzer beigezogen wird. Darüber hinaus treten die anderen Risiken auf, die mit dem abgespaltenen Testament verbunden sind (siehe hierzu ausführlich unten Rdn 432).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge