Rz. 379

Das türkische Recht kennt folgende Testamentsformen:

Das öffentliche Testament wird unter Herbeiziehung von zwei Testamentszeugen durch einen Notar, Beamten oder Friedensrichter beurkundet. Es muss in türkischer Sprache verfasst werden. Versteht der Erblasser kein Türkisch, ist ein Dolmetscher herbeizuziehen. Das Testament wird beim türkischen Notar verwahrt und nach den Bestimmungen des Basler Abkommens über die Registrierung von Testamenten zentral registriert.
Das eigenhändige Testament (Art. 538 ZGB) muss der Testator vollständig, einschließlich der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederschreiben und mit seiner Unterschrift versehen. Die fehlende oder unrichtige Datumsangabe führt nur noch dann zur Aufhebbarkeit des Testaments, wenn das Datum für die Beurteilung der Gültigkeit der Verfügung von Bedeutung ist, z.B. weil der Testator während eines Zeitraums testierunfähig war oder mehrere Verfügungen errichtet hat und sich der Zeitpunkt oder die Reihenfolge der Errichtung nicht auf andere Weise feststellen lässt.
 

Rz. 380

Die Anerkennung in Deutschland nach deutscher Ortsform errichteter Testamente und Erbverträge ist in der Türkei aufgrund des Haager Testamentsformübereinkommens bzw. gem. Art. 16 NA gesichert (siehe oben Rdn 370).

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