Rz. 9

Vorrangig vor den autonomen Kollisionsnormen sind gem. Art. 75 Abs. 1 EuErbVO erbrechtliche Vorschriften in internationalen Abkommen zu beachten. Solche bestehen für Deutschland mit dem Iran, mit der Türkei und mit den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion. Das wird gem. EuErbVO

 

Rz. 10

Der zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vereinbarte[3] Konsularvertrag vom 28.5.1929 enthält im Anhang das sog. Deutsch-Türkische Nachlassabkommen.[4] § 14 Nachlassabkommen bestimmt für die Erbfolge des beweglichen Nachlasses die Geltung des Rechts des Landes, dem der Erblasser zur Zeit seines Todes angehörte und für die Erbfolge des unbeweglichen Nachlasses die Geltung des Rechts des Landes, in dem dieser Nachlass liegt.

Hat ein deutscher Erblasser eine Immobilie in der Türkei – wie z.B. eine Eigentumswohnung an der türkischen Riviera – so gilt hierfür also türkisches Recht. Damit tritt Nachlassspaltung ein, d.h. es gelten für einzelne Teile des Nachlasses desselben Erblassers unterschiedliche Rechtsordnungen (näher hierzu siehe unten Rdn 374).

 

Rz. 11

Für den in der Türkei belegenen beweglichen Nachlass ergibt sich aus § 14 Nachlassabkommen die Geltung des deutschen Heimatrechts des Erblassers. Dies entspricht Art. 25 EGBGB a.F., nicht aber der Verweisung der Erbrechtsverordnung. Sollte der deutsche Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, so laufen die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Erblassers aus türkischer Sicht und die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt aus deutscher Sicht konform. Sollte er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei haben, so wäre zwar aus deutscher Sicht zunächst das türkische Aufenthaltsrecht anzuwenden (Art. 21 EuErbVO), gem. Art. 34 EuErbVO wäre aber auch das türkische (autonome) IPR anzuwenden. Dieses verweist für die Vererbung des beweglichen Nachlasses auf das Heimatrecht des Erblassers. Mithin wäre über die Rückverweisung auf das deutsche Heimatrecht dann auch aus deutscher Sicht deutsches Erbrecht anzuwenden. Auch in diesem Fall käme es mithin zum Entscheidungseinklang. Probleme ergeben sich aber bei einem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers in einem anderen Mitgliedstaat der EuErbVO – also z.B. Frankreich – für den kein entsprechendes Abkommen gilt.

 

Rz. 12

In vergleichbarer Weise bestimmt Art. 28 Abs. 3 des Deutsch-Sowjetischer Konsularvertrags vom 25.4.1958[5] für das Erbrecht, dass hinsichtlich der unbeweglichen Nachlassgegenstände die Rechtsvorschriften des Staates Anwendung finden, in dessen Gebiet diese Gegenstände belegen sind. Mit Auflösung der Sowjetunion am 1.1.1992 ist die Sowjetunion als Vertragspartner untergegangen. Mit den meisten Nachfolgestaaten der UdSSR ist jedoch die Fortführung des völkerrechtlichen Vertrages ausdrücklich vereinbart worden. Dies gilt insbesondere für die Russische Föderation,[6] aber auch für Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgisien, Moldawien, Tadschikistan, die Ukraine, Usbekistan und Weißrussland.[7] Ausgenommen sind die drei baltischen Staaten (Litauen, Lettland, Estland), weil diese als okkupierte Gebiete nicht Rechtsnachfolger der Sowjetunion geworden sind.[8]

 

Rz. 13

Muster 26.2: Deutscher Staatsangehöriger mit Immobilien in der Türkei bzw. einem Nachfolgestaat der Sowjetunion – einheitliche Verfügung bei Nachlassspaltung

 

Muster 26.2: Deutscher Staatsangehöriger mit Immobilien in der Türkei bzw. einem Nachfolgestaat der Sowjetunion – einheitliche Verfügung bei Nachlassspaltung

Ich bin deutscher Staatsangehöriger. Mein Lebensmittelpunkt und damit auch mein gewöhnlicher Aufenthalt befinden sich in Deutschland. Auch mein Vermögen befindet sich im Wesentlichen im Inland. Daneben besitze ich aber ein Haus in der Türkei und eine Eigentumswohnung in Moskau. Ich gehe davon aus, dass für diese Immobilien türkisches bzw. russisches Erbrecht gilt.

Die im Folgenden getroffenen Verfügungen sollen auch für diese Immobilien gelten. Sollten sie nach dem türkischen bzw. russischen Recht unwirksam oder wirkungslos sein, so soll dies die Wirksamkeit der Verfügungen in Bezug auf die übrigen Vermögensteile nicht berühren.

 

Rz. 14

Muster 26.3: Deutscher Staatsangehöriger mit Immobilien in der Türkei bzw. einem Nachfolgestaat der Sowjetunion – gesonderte Verfügung bei Nachlassspaltung

 

Muster 26.3: Deutscher Staatsangehöriger mit Immobilien in der Türkei bzw. einem Nachfolgestaat der Sowjetunion – gesonderte Verfügung bei Nachlassspaltung

Die im Folgenden getroffenen Verfügungen beziehen sich ausschließlich auf die deutschem Erbrecht unterliegenden Vermögensteile. Für die dem russischen/türkischen Erbrecht unterliegenden Nachlassteile werde ich später gesonderte Verfügungen treffen. Diese sollen die hier für das deutschem Erbrecht unterliegende Vermögen getroffenen Verfügungen unberührt lassen. (Zur Testamentsgestaltung bei Nachlassspaltung siehe unten Rdn 105 ff.)

 

Rz. 15

Gem. Art. 8 Abs. 3 des Deutsch-Persischen Niederlassungsabkommens vom 17.2.1929[9] unterliegen die testamentarische...

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