Rz. 267

Die Testierfähigkeit tritt mit 16 Jahren ein (Art. 4:55 Abs. 1 B.W.). Das niederländische Recht kennt lediglich einseitige, frei widerrufliche Verfügungen von Todes wegen. Vertragsmäßige Verfügungen sind nicht wirksam.

 

Rz. 268

Gemeinschaftliche Testamente erkennt das niederländische Recht gem. Art. 4:93 B.W. nicht an. Da jedoch die Zulässigkeit der gemeinschaftlichen Errichtung in den Niederlanden als Frage der "Form" betrachtet wird,[144] wurde nach dem vor der EuErbVO geltenden IPR ein in Deutschland den Bestimmungen des deutschen Rechts entsprechend von Ehegatten gemeinschaftlich errichtetes Testament wegen Einhaltung der Ortsform gem. Art. 1 Abs. 1 lit. a Haager Testamentsformübereinkommen in den Niederlanden und in Deutschland selbst dann als wirksam anerkannt, wenn niederländisches Recht auf die Erbfolge bzw. auf die Wirksamkeit des Testaments (Errichtungsstatut nach Art. 11 des Haager Erbrechtsübereinkommens) anzuwenden war. Wie diese Rechtsfrage nun unter Art. 24 EuErbVO zu qualifizieren ist, ist weiterhin offen. M.E. ist unter Art. 24 Abs. 1 EuErbVO eine "materielle Qualifikation" der Frage nach der Wirksamkeit gemeinschaftlicher Testamentserrichtung nicht ausgeschlossen – auch wenn es hier ganz offensichtlich nur um eine Frage der Art und Weise der Testamentserrichtung und damit um eine Frage der "Form" i.S.v. Art 27 EuErbVO geht.

 

Rz. 269

Der Erblasser kann das Testament nur mit notarieller Mitwirkung errichten. Dabei stellt das Gesetz ihm zwei Formen zur Verfügung:

Das öffentliche Testament wird – grundsätzlich ohne Herbeiziehung von Zeugen – vom Notar beurkundet. Das Testament wird anschließend beim Notar hinterlegt.
Das vom Erblasser vollständig eigenhändig geschriebene, datierte und unterschriebene holographe(onderhandse)Testament ist nur wirksam, wenn es vom Erblasser beim Notar hinterlegt worden ist und dieser über die Hinterlegung eine Urkunde errichtet hat (Art. 4:95 Abs. 2 B.W.).
Eine holograph errichtete Verfügung von Todes wegen ist ohne notarielle Hinterlegung nur als Kodizill wirksam. Durch Kodizill können keine Erben eingesetzt, sondern nur Vermächtnisse über Kleidungsstücke, einzelne Schmuckstücke und einzelne Bücher angeordnet werden (Art. 4:97 B.W.).
[144] Hooge Raad NJ 1939, 848; Koenigs, MittRhNotK 1987, 244; von Overbeck, ZfRV 1964, 145.

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