Rz. 3

Bei der üblichen unmittelbaren Beauftragung des Anwaltes unter gleichzeitiger Mitteilung über das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten hat sich der Anwalt grundsätzlich zu vergewissern, dass der Versicherer unterrichtet ist und Deckungszusage erteilt hat. Wurde Deckungszusage noch nicht begehrt oder noch nicht erteilt, kommt die Obliegenheit gem. § 17 Abs. 1 ARB 2010 zum Tragen. Hiernach besteht die Verpflichtung, den Rechtsschutzversicherer unverzüglich zu unterrichten. Unterbleibt die Unterrichtung, kann sich Leistungsfreiheit der Rechtsschutzversicherung ergeben gem. § 17 Abs. 6 ARB 2010.[2]

 

Rz. 4

Daran zu denken ist, dass bei drohendem Ablauf einer Rechtsmittelfrist PKH in Frage kommt.[3] Die Bedürftigkeit des Mandanten entfällt mit der Erteilung der Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung.[4]

[2] Borgmann/Jungk/Grams, § 12 Rn 70.
[3] Borgmann/Jungk/Grams, a.a.O. unter Hinweis auf BGH NJW 1998, 1230.
[4] Borgmann/Jungk/Grams, a.a.O.

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