Rz. 298

Die Erhebung einer Abänderungsklage hat auf die Zwangsvollstreckung aus dem Vorprozessurteil keinen unmittelbaren Einfluss. Das Prozessgericht kann jedoch auf Antrag bereits ab Anhängigkeit einer Abänderungsklage anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt wird und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen ­Sicherheitsleistung aufzuheben sind, soweit das frühere Urteil abgeändert werden soll (§ 769 Abs. 4 ZPO). Allein die Einreichung eines PKH-Antrags reicht jedoch als Grundlage für solche einstweiligen Anordnungen nicht aus, da die Zuständigkeit des Prozessgerichts für die einstweilige Einstellung an die Eröffnung der Möglichkeit zur Abänderung des Titels geknüpft ist.[755]

[755] OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 29.1.2008 – 9 W 1/08, OLGR 2008, 612; OLG Naumburg, Beschl. v. 29.2.2000 – 14 WF 28/00, FamRZ 2001, 839.

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