Rz. 151

Der Versicherungsnehmer einer Haftpflichtversicherung kann im Allgemeinen nicht die Befriedigung des Haftpflichtgläubigers von seinem Versicherer verlangen. Vielmehr steht es dem Haftpflichtversicherer – zunächst – frei, ob er die gegen seinen Versicherungsnehmer geltend gemachten Ansprüche erfüllen oder den Versuch einer Abwehr der Ansprüche unternehmen will (§ 100 VVG). Der Versicherungsnehmer kann daher – vor Feststehen seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Geschädigten – nicht auf Leistung, sondern nur auf Feststellung des Versicherungsschutzes klagen.[432]

 

Rz. 152

Einem Rechtsschutzversicherten, der Ersatzansprüche aus einem Schadensereignis geltend machen will, kann der Deckungsschutz für eine Feststellungsklage über die Ersatzpflicht künftiger materieller und immaterieller Schäden nicht unter Hinweis auf den für eine Schmerzensgeldklage bereits zugesagten Deckungsschutz versagt werden, weil der Versicherte ein anerkennenswertes Interesse an der endgültigen Klärung des Haftungsgrundes in tatsächlicher und rechtlicher Sicht hat. Würde nur über den Schmerzensgeldanspruch entschieden, könnte in einem weiteren Rechtsstreit über die Ansprüche des Klägers erneut auch über deren Grund gestritten werden.[433]

[433] Vgl. OLG Hamm, Urt. v. 12.3.1999 – 20 U 217/98, VersR 1999, 964.

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