Rz. 176

Eine einseitige Erklärung einer Partei, die ihre Ansprüche im Wege der Teilklage verfolgt, dahin, dass sie zusichere, keine weitergehenden Ansprüche geltend zu machen, wenn sie mit ihrer Teilklage rechtskräftig unterliege, also bereit sei, die Entscheidung über die Klageforderung auch für darüber hinausgehende Ansprüche anzuerkennen, beseitigt das Feststellungsinteresse des Gegners nicht. Dieser ist nicht verpflichtet, auf ein darin liegendes Angebot auf Abschluss eines bedingten Erlassvertrages einzugehen. Denn er hat Anspruch darauf, dass auch über die weitergehende Forderung eine rechtskräftige Entscheidung getroffen wird, die es von vornherein ausschließt, diese zum Gegenstand eines späteren Rechtsstreits[483] oder einer Aufrechnung[484] zu machen. Auch eine nicht bindende Verzichts- oder Beschränkungserklärung des Forderungsprätendenden bewirkt nicht den Wegfall des Feststellungsinteresses.[485]

 

Rz. 177

Eine vertraglich bindende Abrede, keine (weiteren) Ansprüche mehr geltend zu machen, insbesondere ein Verzicht, lässt das Feststellungsinteresse dagegen entfallen.[486]

[483] BGH, Urt. v. 4.6.2006 – IX ZR 189/03, NJW 2006, 1551; BGH, Urt. v. 5.7.1993 – II ZR 114/92, NJW 1993, 2609; BGH, Urt. v. 1.2.1988 – II ZR 152/87, NJW-RR 1988, 749.
[485] BGH, Urt. v. 4.6.2006 – IX ZR 189/03, NJW 2006, 1551; a.A. OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.11.1998 – 1 U 263/97, VersR 2000, 992.
[486] BGH, Urt. v. 2.10.2018 – X ZR 62/16, NJW 2019, 520 Rn 36; MüKoZPO/Becker-Eberhard, § 256 Rn 56 und Stein/Jonas/Roth, § 256 Rn 98; offengelassen: BGH, Urt. v. 4.5.2006 – IX ZR 189/03, NJW 2006, 2780 Rn 24 f.; BGH, Urt. v. 1.2.1988 – II ZR 152/87, NJW-RR 1988, 749.

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