Rz. 115
Maßgebender Zeitpunkt für das Bestehen des Feststellungsinteresses ist der Schluss der mündlichen Verhandlung, auch noch in der Revision.[329]
Rz. 116
Die erst nach Erhebung der Klage im Laufe des Rechtsstreits – gegebenenfalls durch sachverständige Beratung – gewonnene Erkenntnis, dass weitere Folgeschäden nicht mehr zu gewärtigen sind (siehe hierzu oben Rdn 101 f.), macht die Feststellungsklage nicht rückwirkend unzulässig; im Hinblick auf das weggefallene Feststellungsinteresse ist die Klage aber für erledigt zu erklären.[330]
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