Rz. 198

Bei der Zwischenfeststellungsklage tritt an die Stelle des Feststellungsinteresses die Vorgreiflichkeit des – bereits – streitigen Rechtsverhältnisses für die Entscheidung des Rechtsstreits (§ 256 Abs. 2 ZPO).[537]

 

Rz. 199

Die Feststellung des Rechtsverhältnisses ist für die Entscheidung des Rechtsstreits vorgreiflich, wenn ohnehin darüber befunden werden muss, ob das streitige Rechtsverhältnis besteht.[538] Dabei kommt es zwar nicht darauf an, ob das Gericht seine Entscheidung notwendig auch auf diesen Grund stützen muss. Vielmehr ist bei mehreren Begründungsmöglichkeiten für die Hauptentscheidung ausreichend, dass das Rechtsverhältnis für einen der möglichen Begründungswege ein notwendiges Glied ist,[539] sofern dieser Weg vom Gericht in seiner Entscheidung gewählt wird.[540] Wird aber über die Hauptsache unabhängig von dem Bestand des streitigen Rechtsverhältnisses entschieden, ist mangels Vorgreiflichkeit für eine Zwischenfeststellung grundsätzlich kein Raum.[541]

 

Rz. 200

Bei der Vorgreiflichkeit handelt es sich ebenfalls um eine in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende besondere Zulässigkeitsvoraussetzung.[542]

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