Rz. 79

Zum Antrag: Wird die Durchführung eines Zusammenschlusses vor der Freigabeentscheidung begehrt, ist zu formulieren: "..., den Unternehmen B und C zu gestatten, den Zusammenschluss aufgrund des Vertrages vom …, der mit Schreiben vom … angemeldet und noch nicht freigegeben worden ist, vorläufig zu vollziehen." Wird die Beendigung eines diskriminierenden Verhaltens erstrebt, ist zu beantragen: "Der B-GmbH wird untersagt, die Belieferung der A-GmbH mit folgenden Produkten … (genaue Angabe des Gegenstands, Mengen, Zug-um-Zug zu zahlende Preise) zu beenden." oder "Der B-GmbH wird aufgegeben, die A-GmbH mit folgenden Gegenständen … zu beliefern."

Zur Begründung:

Nr. 1: Sämtliche Angaben sind durch geeignete Beweismittel (insbesondere Urkundsbeweis und eidesstattliche Versicherungen) glaubhaft zu machen.
Nr. 2: Darzutun ist, dass der Antragsteller durch das streitgegenständliche Verhalten in eigenen Rechten verletzt wird. Die Beweislast trägt der Antragsteller (KG WuW/E 2313).
Nr. 3: Darzutun ist, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht warten kann. Die Sache ist allerdings nur dann dringlich, wenn der Antragsteller nicht seinerseits längere Zeit trotz Kenntnis abgewartet hat. Die Kartellbehörde hat hier zwischen dem besonderen öffentlichen Interesse und den Belangen der betroffenen Unternehmen abzuwägen. Ohne die Entscheidung muss es bis zur Hauptsacheentscheidung zu irreparablen Nachteilen oder schweren Schäden kommen, die im Interesse des Gemeinwohls abzuwenden sind (KG WuW/E 4640, 4642). Die Hauptsache darf nicht vorweggenommen werden. Eine Leistungsverfügung darf deshalb nur ergehen, wenn Rechtsverletzungen bzw. Nachteile geltend gemacht werden, die so erheblich sind, dass ohne die vorübergehende Sicherung des Anspruchs seine spätere Realisierung ausgeschlossen erscheint.
Nr. 4: Da der Antrag nur zulässig ist, wenn bereits ein Hauptsacheverfahren vor der Kartellbehörde eingeleitet worden ist (Umkehrschluss aus § 60 GWB), sollte ein entsprechender Hinweis erfolgen.

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