Rz. 24
▪ | Bei spürbarer Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Handels:
|
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▪ | Ohne spürbare Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Handels: Deutsche Kartellbehörden. | ||||||
▪ | Auffangzuständigkeit des Bundeskartellamtes, wenn Auswirkungen über ein Bundesland hinaus und keine Sonderzuweisung. |
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