Rz. 24

Bei spürbarer Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Handels:

Kriterium der guten Eignung der Kartellbehörde,
Kommission bei mehr als drei betroffenen Mitgliedstaaten, Zusammenhang mit sonstigem EU-Recht, Gemeinschaftsinteresse,
nationale Kartellbehörden bei wesentlichen Auswirkungen in dem Mitgliedstaat, Kompetenz zur Anordnung und Möglichkeit der Beweiserhebung.
Ohne spürbare Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Handels: Deutsche Kartellbehörden.
Auffangzuständigkeit des Bundeskartellamtes, wenn Auswirkungen über ein Bundesland hinaus und keine Sonderzuweisung.

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