Rz. 30

Ein Verstoß gegen die Verbote der Art. 101, 102 AEUV oder des GWB wird als Ordnungswidrigkeit (§ 81 GWB) und im Falle eines Submissionskartells (§ 298 StGB) als Straftat geahndet. Ausreichend für die Ordnungswidrigkeit ist bereits die Vereinbarung eines Kartellverstoßes und nicht erst seine Praktizierung. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Bußgelds sind neben dem GWB dem (allgemeinen) OWiG zu entnehmen. Nach § 30 OWiG kann bei Verstößen von Leitungspersonen auch eine Geldbuße gegen das Unternehmen selbst verhängt werden. Hat eine Person, insbesondere ein Konzernunternehmen oder ein Gesellschafter, auf die kartellrechtwidrig handelnde Person mit bestimmendem Einfluss eingewirkt, kann gegen diese ein Bußgeld verhängt werden (§ 81a Abs. 1 GWB). Hat ein Dritter die rechtliche oder wirtschaftliche Nachfolge der verantwortlichen juristischen Person angetreten, kann auch diesem das Bußgeld auferlegt werden (§ 81a Abs. 2 GWB). Erlischt die verantwortliche juristische Person oder wird deren Vermögen verschoben, so dass diese nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, kann das Bußgeld gegen die juristische Person verhängt werden, die das Unternehmen gebildet, auf dieses bestimmenden Einfluss genommen oder seine Rechtsnachfolge angetreten hat (§ 81e Abs. 1 GWB).

Über die Höhe eines Bußgelds entscheidet die Kartellbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei schwerwiegenden Verstößen kann die Kartellbehörde Geldbußen von bis zu 1 Mio. EUR gegen natürliche Personen verhängen (§ 81c Abs. 1 GWB). Bei Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen beträgt der nutzbare Bußgeldrahmen darüber hinaus bis zu 10 % des im Vorjahr erzielten Gesamtumsatzes (§ 81c Abs. 2 GWB). Maßgebliche Kriterien für die Bestimmung des Bußgeldes sind die Schwere der Tat und der damit erzielte Vorteil.[34]

Nach § 81d Abs. 3 GWB i.V.m. § 17 Abs. 4 OWiG kann die Geldbuße auch der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils dienen, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen worden ist. In diesem Fall kann der genannte Höchstrahmen überschritten werden, sofern dies zur Abschöpfung erforderlich ist. Alternativ ist auch nur eine reine Ahndungsgeldbuße möglich, die sich um den der Abschöpfung dienenden Betrag vermindert. Gegen juristische Personen und Personenvereinigungen verhängte Geldbußen sind vier Wochen nach Zugang des Bußgeldbescheides zu verzinsen (§ 81f GWB).[35]

[34] Leitlinien für die Bußgeldzumessung in Kartellordnungswidrigkeitenverfahren v. 25.6.2013, Rn 2, abrufbar auf www.bundeskartellamt.de; siehe auch BGH v. 26.2.2013 – KRB 20/12, WuW/E DE-R 3861.
[35] Die Zinshöhe folgt aus § 288 Abs. 1 S. 2 BGB, beträgt also 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; zur Verfassungsmäßigkeit siehe BVerfG v. 19.12.2012 – 1 BvL 18/11, WuW/E DE-R 3765.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge