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Wettbewerbsrechtliche Sonderregeln für den Bereich des Eisenbahnwesens finden sich im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) und im Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG). Eisenbahnunternehmen haben angrenzenden Eisenbahnen den Anschluss an ihre Infrastruktur zu gestatten (§ 13 Abs. 1 AEG); sie haben einen Anspruch auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Schienengüterverkehrsdiensten zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen (§ 10 ERegG). Sonderregelungen bestehen zu Entgelten und der Zuweisung von Schienenwegkapazitäten (§§ 18–62 ERegG). Die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach dem AEG und dem ERegG nehmen auf Bundesebene die Bundesnetzagentur und auf Landesebene die Landesregulierungsbehörden wahr (§ 5 Abs. 24 AEG, § 4 Abs. 1 BEVVG). Das Bundeskartellamt kann zur Marktüberwachung Stellung nehmen (§ 17 Abs. 7 ERegG). Kartellabsprachen von Eisenbahnverkehrsunternehmen zu Tarifen sind unter bestimmten Bedingungen vom Kartellverbot des § 1 GWB befreit, wenn sie bei der Genehmigungsbehörde angemeldet worden sind; dabei ist für die Missbrauchskontrolle nach § 19 Abs. 1 und 2 GWB weiter die Kartellbehörde im Benehmen mit der Bundesnetzagentur bzw. der Landesregulierungsbehörde zuständig (§ 12 Abs. 7 AEG). Eine ähnliche Bereichsausnahme besteht für die Personenbeförderung (§ 8 Abs. 3b PBefG).

Im Bereich des Luftverkehrs unterliegen Verkehrsflughäfen der Pflicht, eine Entgeltordnung aufzustellen und der Genehmigungsbehörde vorzulegen; zuständig für die Genehmigung nach besonderen regulierungsähnlichen Vorgaben sind die Landesbehörden (§ 19b Abs. 1 LuftVG). Bei Bodenabfertigungsdiensten müssen große Verkehrsflughäfen Diensteanbietern den Zugang zu ihrem Flugplatz unter besonderen Vorschriften für die Entgeltfestsetzung gewähren (Bodenabfertigungsdienst-VO).

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