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Im Ausgangsfall ist EU-Kartellrecht wegen der grenzüberschreitenden Tätigkeit und des Marktanteils unmittelbar anwendbar und sowohl von den Marktteilnehmern, den Kartellbehörden und den Gerichten anzuwenden. Bei Erreichen der Zwischenstaatlichkeitsklausel gilt im Verhältnis von EU-Kartellrecht und GWB ein erweiterter Vorrang des Gemeinschaftsrechts (Art. 3 VO 1/2003, § 22 Abs. 1 und 2 GWB).

Das Bundeskartellamt (§ 50 Abs. 1 GWB) muss Art. 101 AEUV unmittelbar anwenden, sobald die Zwischenstaatlichkeitsklausel erfüllt ist. Ein Verbot nach nationalem Recht ist dabei nicht möglich, solange die Vereinbarung entweder nicht nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verboten oder aber nach Art. 101 Abs. 3 AEUV von diesem Verbot freigestellt ist. Ist die Vereinbarung mit Art. 101 AEUV unvereinbar, so muss sie durch die Kartellbehörde beanstandet werden. Nationales Recht kann bei grenzüberschreitenden Sachverhalten somit zwar fakultativ parallel zum europäischen Recht angewandt werden (vgl. § 22 Abs. 1 S. 1 GWB), darf aber nicht zu abweichenden Ergebnissen führen (vgl. Art. 3 Abs. 2 VO 1/2003.

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