Rz. 46

Beeinträchtigung oder Eignung zur Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten:

wenn ja, Prüfung nach Art. 101 AEUV unmittelbar; parallele Anwendung des GWB möglich.
wenn nein, Prüfung nach GWB; mittelbare Geltung von EU-Kartellrecht.
Unternehmereigenschaften der Beteiligten;
Vereinbarung, Beschluss oder abgestimmte Verhaltensweise;
Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs;
Spürbarkeit;

Freistellung vom Verbot:

Freistellung durch Gruppenfreistellungsverordnung;
Freistellung aufgrund Einzeluntersuchung (insbesondere nach Leitlinien für horizontale Zusammenarbeit).

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