Rz. 103

Die Kommission muss Unternehmen, gegen die sich ein Verfahren richtet, vor Entscheidungen über die Abstellung von Zuwiderhandlungen, die Anordnung von einstweiligen Maßnahmen oder die Festsetzung von Geldbußen sowie die endgültige Höhe von Zwangsgeldern Gelegenheit zur Stellungnahme geben (Art. 27 Abs. 1 S. 1 VO 1/2003). In ihrer Entscheidung darf sich die Kommission dann nur auf Beschwerdepunkte stützen, zu denen sich die Parteien äußern konnten (Art. 27 Abs. 1 S. 2 VO 1/2003).

Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Geschäftsgeheimnisse, andere vertrauliche Informationen sowie interne Unterlagen der Kommission und der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten einschließlich der Korrespondenz der Wettbewerbsbehörden untereinander (Art. 27 Abs. 2 S. 3 und 4 VO 1/2003, Art. 15 Abs. 2 VO 773/2004). Die Akteneinsicht wird den Adressaten einer Beschwerdemitteilung auf Antrag nach der Zustellung der Mitteilung gewährt (Art. 15 Abs. 1 VO 773/2004). Das Einsichtsrecht bezieht sich auf den gesamten Akteninhalt mit allen be- und entlastenden Unterlagen, soweit sie nicht aus Geheimschutzgründen ausgenommen sind.[118]

Alle Verfahrensbeteiligten sind gehalten, vertrauliche Informationen bei der Einreichung als solche zu kennzeichnen und auch eine nicht vertrauliche Fassung vorzulegen. Wird trotz Aufforderung durch die Kommission keine Kennzeichnung vorgenommen, kann die Kommission bei der Gewährung von Akteneinsicht davon ausgehen, dass die Informationen nicht vertraulich sind (Art. 16 Abs. 2, 3 und 4 VO 773/2004).

Die Kommission hat zu den Einzelheiten der Akteneinsicht und der Anhörung im Verfahren Regelungen aufgestellt,[119] einen Anhörungsbeauftragten in Wettbewerbssachen berufen[120] und Best Practices Rules über die Durchführung der Akteneinsicht in Datenräumen bei der Kommission herausgegeben.[121]

[118] EuGH verb. Rs. C-204/00 P, Urt. v. 7.1.2004, Rn 68 (Zement).
[119] Mitteilung der Kommission über die Regeln für die Einsicht in Kommissionsakten in Fällen einer Anwendung der Art. 81 und 82 EGV, Art. 53, 54 und 57 des EWR-Abkommens und der Verordnung (EG) Nr. 139/2004, ABl 2005 C 325, 7.
[120] Beschl. des Kommissionspräsidenten v. 13.10.2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten, ABl L 275, 29.
[121] Best practices on the disclosure of information in data rooms v. 2.6.2015 mit Standardregeln und einer Geheimhaltungsvereinbarung, abrufbar unter http://ec.europa.eu/competition/antitrust/legislation/legislation.html.

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