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Eine Information der Kommission über vermutete Verstöße gegen Wettbewerbsregeln nach Art. 101 oder 102 AEUV kann über eine formlose Eingabe erfolgen, um Ermittlungen von Amts wegen anzustoßen,[114] oder durch die Einlegung einer förmlichen Beschwerde gem. Art. 7 Abs. 2 VO 1/2003. Beschwerdebefugt sind natürliche und juristische Personen sowie die Mitgliedstaaten (Art. 7 Abs. 2 VO 1/2003). Die Beschwerde muss den Anforderungen nach Formblatt C der VO 773/2004 genügen.[115] Näheres ergibt sich aus der dazu ergangenen Bekanntmachung.[116]

Beschwerdeführer müssen ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Zustands darlegen (Art. 7 Abs. 2 VO 1/2003, Art. 5 Abs. 1 S. 1 VO 773/2004); das ist gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch die mutmaßliche Zuwiderhandlung unmittelbar in seinen Interessen verletzt wird. Unternehmensverbände können die berechtigten Interessen ihrer Mitglieder vertreten.

Die Kommission hat ein Aufgreif- und Verfolgungsermessen und entscheidet u.a. danach, ob ein Gemeinschaftsinteresse an einer Verfolgung des Falles besteht.[117] Will die Kommission die Beschwerde nicht verfolgen, weist sie diese nach Anhörung des Beschwerdeführers, der dazu die Unterlagen mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen einsehen kann, durch Entscheidung ab (Art. 7 und 8 Abs. 1 VO 773/2004). Dagegen kann der Beschwerdeführer Klage zum Gericht erheben.

Hält die Kommission einen Kartellverstoß für gegeben, sendet sie an die betroffenen Unternehmen die Beschwerdepunkte (Art. 10 VO 773/2004); der Beschwerdeführer erhält eine Kopie der nichtvertraulichen Teile. Kommt es zum Verfahren über die Beschwerde, kann sich der Beschwerdeführer äußern, wenn er dies zuvor beantragt hat (Art. 6 Abs. 2 VO 773/2004).

[114] Formlose Eingaben sind an die Europäische Kommission, GD Wettbewerb, Antitrust Kanzlei, B – 1049 – Brüssel oder per E-Mail an comp-market-information@ec.europa.eu zu richten.
[115] Verordnung Nr. 773/2004 der Kommission v. 7.4.2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Art. 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission, ABl EG 2004 L 123, 18 ff.
[116] Bekanntmachung der Kommission über die Behandlung von Beschwerden durch die Kommission gem. Art. 81 und 82 EG-Vertrag, ABl EG 2004 C 101, 65 ff.
[117] Vgl. aus der Rspr. zum bisherigen Recht etwa EuGH Rs. T-24/90 (Automec II), Slg. 1992, II-2223, Rn 76 ff.

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