Rz. 99
Eine Information der Kommission über vermutete Verstöße gegen Wettbewerbsregeln nach Art. 101 oder 102 AEUV kann über eine formlose Eingabe erfolgen, um Ermittlungen von Amts wegen anzustoßen,[114] oder durch die Einlegung einer förmlichen Beschwerde gem. Art. 7 Abs. 2 VO 1/2003. Beschwerdebefugt sind natürliche und juristische Personen sowie die Mitgliedstaaten (Art. 7 Abs. 2 VO 1/2003). Die Beschwerde muss den Anforderungen nach Formblatt C der VO 773/2004 genügen.[115] Näheres ergibt sich aus der dazu ergangenen Bekanntmachung.[116]
Beschwerdeführer müssen ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Zustands darlegen (Art. 7 Abs. 2 VO 1/2003, Art. 5 Abs. 1 S. 1 VO 773/2004); das ist gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch die mutmaßliche Zuwiderhandlung unmittelbar in seinen Interessen verletzt wird. Unternehmensverbände können die berechtigten Interessen ihrer Mitglieder vertreten.
Die Kommission hat ein Aufgreif- und Verfolgungsermessen und entscheidet u.a. danach, ob ein Gemeinschaftsinteresse an einer Verfolgung des Falles besteht.[117] Will die Kommission die Beschwerde nicht verfolgen, weist sie diese nach Anhörung des Beschwerdeführers, der dazu die Unterlagen mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen einsehen kann, durch Entscheidung ab (Art. 7 und 8 Abs. 1 VO 773/2004). Dagegen kann der Beschwerdeführer Klage zum Gericht erheben.
Hält die Kommission einen Kartellverstoß für gegeben, sendet sie an die betroffenen Unternehmen die Beschwerdepunkte (Art. 10 VO 773/2004); der Beschwerdeführer erhält eine Kopie der nichtvertraulichen Teile. Kommt es zum Verfahren über die Beschwerde, kann sich der Beschwerdeführer äußern, wenn er dies zuvor beantragt hat (Art. 6 Abs. 2 VO 773/2004).
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