Rz. 54

Gem. § 56 Abs. 3 GWB haben die an einem Kartellverwaltungsverfahren Beteiligten einen Anspruch auf Einsicht in die Akten der Kartellbehörde, soweit die Kenntnis dieser zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die Akteneinsicht kann nur verwehrt werden, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Behörde sowie zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen geboten ist (§ 56 Abs. 4 GWB). Besteht ein berechtigtes Interesse daran, kann auch Dritten Akteneinsicht gewährt werden (§ 56 Abs. 5 GWB). Die Kartellbehörde kann von Beteiligten und Dritten verlangen, vertrauliche Informationen bei der Einreichung als solche zu kennzeichnen. Erfolgt dies trotz entsprechenden Verlangens nicht, darf die Kartellbehörde von der Zustimmung zur Offenlegung im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht ausgehen (§ 56 Abs. 6 GWB).

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