Rz. 37

Auch im OWi-Verfahren ist es rechtsfehlerhaft, die Erhöhung der eigentlich als angemessen angesehenen Geldbuße mit der fehlenden Einsicht des Betroffenen zu begründen (OLG Düsseldorf DAR 2001, 283; KG DAR 2001, 467; OLG Oldenburg zfs 2019, 231).

 

Rz. 38

Ebenso wenig darf das Bestreiten der Tat zum Nachteil des Betroffenen gewertet werden (BGH StraFo 1998, 346; OLG Köln DAR 1999, 87; OLG Koblenz zfs 2008, 229). Das gilt auch, soweit der Betroffene eine rechtskräftig festgestellte Vortat bestreitet (BGH StV 2002, 74).

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