Rz. 23

Im Falle von Tatmehrheit (§ 20 OWiG) sind die jeweils verwirkten Geldbußen gesondert festzusetzen (OLG Zweibrücken zfs 2011, 652).

Im Gegensatz zum Strafrecht (§ 53 StGB) gilt hier das Kumulationsprinzip und die jeweiligen Geldbußen sind getrennt festzusetzen und zu addieren und nicht, wie bei Tateinheit, zusammenzuziehen (OLG Koblenz zfs 2007, 231; OLG Hamm NZV 2010, 159).

Tatmehrheit für sich ist kein Erhöhungsgrund für die verwirkten einzelnen Geldbußen. I.d.R. bedarf es keiner Erhöhung der Buße für den zweiten oder die weiteren Verstöße, denn eine nachdrückliche Ahndung wird bereits durch die Kumulation der einzelnen Bußen erreicht.

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