Rz. 80

Das Urteil ersetzt gem. § 894 S. 1 ZPO die Zustimmung des Beklagten zum beantragten Teilungsplan. Mit der Rechtskraft des Urteils gilt die Willenserklärung als unmittelbar und direkt abgegeben. Daher bedarf es keiner weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme bzw. eine solche wäre sogar unzulässig.

 

Rz. 81

Sollte es aus irgendeinem Grund im Rahmen der Erbteilungsklage zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung kommen, ist § 894 S. 2 ZPO zu beachten. Nach dieser Vorschrift bedarf es bei Abhängigkeit von einer Gegenleistung für den Eintritt der Fiktion der Abgabe der Willenserklärung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils.

 

Rz. 82

Die bloße Verurteilung zur Zustimmung zum Teilungsplan entfaltet jedoch nur schuldrechtliche Wirkung. Daher bietet es sich bei Bedarf an, in der Klage auch schon Anträge auf den dinglichen Vollzug des Teilungsplans bzw. einzelner Nachlassbestandteile mitaufzunehmen (z.B.: Auflassung bei Grundstücken).

 

Rz. 83

Nach dem Urteil könnte die Auflassung wie folgt erfolgen:

 

Formulierungsbeispiel: Auflassungserklärung des Klägers

Anwesend ist Herr (…) und erklärt mit der Bitte um notarielle Beurkundung folgende

Auflassung:

I. Vorwort

Im Grundbuch des Amtsgerichts (…) für (…) Band (…) Heft (…) ist in Abs. I Nr. 1 Frau (…) als Alleineigentümerin des Grundstücks BV Nr. (…), Gemarkung (…) Flst. Nr. (…) Größe: (…) eingetragen. Frau (…) ist am (…) gestorben.

Durch rechtskräftiges Urteil des (…)gerichts (…) vom (…), Az. (…), wurden die Miterben (…) verurteilt, das Eigentum an dem zuvor bezeichneten Grundstück im Wege der Erbteilung auf mich, den Anwesenden, zu übertragen und die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch zu bewilligen. Mit der Rechtskraft des Urteils, die am (…) eingetreten ist, gelten die dingliche Eigentumsübertragungserklärung und die Eintragungsbewilligung nach § 894 ZPO als abgegeben.

Eine Ausfertigung des bezeichneten Urteils samt Rechtskraftvermerk übergebe ich hiermit.

Eine Ausfertigung des Erbscheins des Nachlassgerichts (…) vom (…) Az. (…), nach dessen Inhalt die Beklagten in dem bezeichneten Rechtsstreit und ich Erben der eingetragenen Eigentümerin geworden sind, füge ich bei. Eine Voreintragung der Erben (§ 39 GBO) ist nach § 40 GBO nicht erforderlich.

II. Einigungserklärung und Grundbuchantrag

Hiermit erklärte ich die nach § 925 BGB erforderliche Einigung zur Übertragung des Eigentums an dem bezeichneten Grundstück auf mich. Ich nehme die Eigentumsübertragung hiermit an und beantrage die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch auf mich hiermit.

Gleichzeitig bewillige und beantrage ich die Löschung der zu meinen Gunsten bei dem bezeichneten Grundstück eingetragenen Eigentumsübertragungsvormerkung. Von dieser Löschungsbewilligung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn nach der Vormerkung keine Zwischeneintragungen erfolgt oder entsprechende Anträge beim Grundbuchamt eingegangen sind.

Der Wert des Grundstücks beträgt (…) EUR.

Diese Niederschrift wurde vom Notar dem Anwesenden vorgelesen, von diesem genehmigt und von ihm und dem Notar eigenhändig unterschrieben: (…)

(Formulierungsbeispiel angelehnt an Krug, in: Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, AF Erbrecht, § 19 Rn 258).

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