Rz. 1

Sind alle Versuche zur einvernehmlichen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft unter den Miterben gescheitert, bleibt als letzter Ausweg lediglich die Erbteilungsklage. Sie ist meist das Mittel letzter Wahl. Zuvor haben sich die Miterben häufig in jahrelangen Streitigkeiten über die Liquidation oder die Verteilung bzw. Entsorgung der unteilbaren Nachlassbestandteile, die Verteilung der (inzwischen) teilbaren Nachlassmasse oder die zwischenzeitliche Verwaltung des Nachlasses gegenseitig das Leben schwergemacht. Dementsprechend liegen in der Regel auch die Nerven bei allen Beteiligten blank.

 

Rz. 2

In diesem Stadium ist nun dem Kläger zu vermitteln, dass die Erbteilungsklage für ihn äußerst risikobehaftet ist. Denn in der Praxis ist diese Klage selten erfolgreich. Die Klage ist auf Zustimmung zu einem konkreten Teilungsplan gerichtet. Der Klageantrag der Leistungsklage ist damit ein Angebot auf Abschluss eines Auseinandersetzungsvertrags. Das Urteil ersetzt die Zustimmung des oder der Beklagten.

Wurde der Teilungsplan vom Kläger nicht sorgfältig ausgearbeitet oder wurde auch nur ein Nachlassgegenstand "vergessen", ist die Klage eigentlich unbegründet bzw. ggf. schon unzulässig.

Das Klageverfahren wird daher meist durch einen Vergleich beendet. Es gibt aus diesem Grund nur wenige (veröffentlichte) Gerichtsentscheidungen. Aber mit dem Vergleich muss auch der Beklagte einverstanden sein. Dieses Einverständnis liegt jedoch nicht im direkten Einflussbereich des Klägers.

 

Rz. 3

Es bleibt nach all dem keine andere Möglichkeit, als eine notwendig gewordene Erbteilungsklage sorgfältig durch vorbereitende Maßnahmen (wie z.B. Teilungsversteigerung, Pfandverkauf, Feststellungsklage, Teilauseinandersetzung, Teilungsvereinbarung etc.) nach und nach zu erleichtern.

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