Rz. 84

Um die Risiken, Unwägbarkeiten und Schwierigkeiten eines Erbteilungsprozesses bzw. der richtigen Antragstellung zu vermeiden, können die Parteien durch einen einvernehmlichen Schiedsvertrag nach den §§ 1025 ff. ZPO, insbesondere § 1029 Abs. 2 ZPO, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft einem Schiedsgericht zuführen.[50]

Auch der Erblasser kann schon in seiner Verfügung von Todes wegen durch eine letztwillige Schiedsgerichtsanordnung (vgl. § 1066 ZPO) alle oder einzelne Streitigkeiten unter den Miterben der Schiedsgerichtsbarkeit unterwerfen und so den Weg zu den staatlichen Gerichten versperren.

 

Rz. 85

Die Schiedsgerichtsbarkeit hat gegenüber der ordentlichen Gerichtsbarkeit z.B. den Vorteil, dass der Kläger keinen bestimmten Antrag zu stellen braucht. Das Schiedsgericht kann aus dem vorgelegten Sachverhalt und dem von den Parteien vorgetragenen Begehren allein "unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, zweckmäßiger und praktischer Erwägungen" nach freiem Ermessen entscheiden.[51] Der Schiedsspruch hat gem. § 1055 ZPO unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. So kann ein Schiedsspruch bzw. ein vom Schiedsgericht aufgestellter Teilungsplan bei Bedarf auf Antrag vom OLG auch für vollstreckbar erklärt werden (§§ 1060 Abs. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). So kann aus dem Schiedsspruch wie aus einem rechtskräftigen Urteil vollstreckt werden.

 

Rz. 86

Alternativ zu einem gerichtlichen Verfahren bzw. zur Schiedsgerichtsbarkeit könnte auch die einvernehmliche Verständigung der Miterben auf die Durchführung einer Mediation[52] für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft förderlich sein. Ein Vorteil der Mediation könnten wohl die gegenüber einem Gerichts- bzw. Schiedsverfahren geringeren Kosten sein. Zudem ist die Mediation positiv bei den meisten Beteiligten belegt. Nachteil könnte jedoch die fehlende definitive Beendigung der Streitigkeiten sein. Einigen sich die Parteien auch im Mediationsverfahren nicht, so war es lediglich ein "zeitraubender Zwischenschritt" zur langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzung.

[50] BGH, Urt. v. 30.4.1959 – VII ZR 191/57, NJW 1959, 1493.
[51] Vgl. Krug, in: Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, AF Erbrecht, § 23 Rn 40.
[52] Allgemein: Fries/Lenz-Brendel/Roglmeier, ZErb 2018, 53.

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