Rz. 44

Wenn die Teilung in Natur ausgeschlossen ist, erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft gem. § 753 BGB durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung, und durch Teilung des Erlöses.

Weigert sich ein Miterbe, sich bei einem eigenhändigen Verkauf eines Nachlassgegenstandes ("Versilberung") bzw. einem Pfandverkauf zu beteiligen, ist dieser auf Einwilligung in den Pfandverkauf oder auf Duldung der Pfandverwertung zu verklagen.

Der Pfandverkauf wird in der Praxis (leider) äußerst selten lanciert, er bietet jedoch eine Vielzahl von taktischen Möglichkeiten[29] und könnte eine spätere Erbteilungsklage möglicherweise sogar unnötig machen.

Die Zwangsversteigerung von Grundstücken erfolgt durch die sog. Teilungsversteigerung. Das Teilungsversteigerungsverfahren muss vor der Erhebung einer Erbteilungsklage durchgeführt werden.[30]

 

Rz. 45

Abschließend ist im Rahmen eines Zwangsverkaufs möglicherweise noch die wenig bekannte Regelung des § 753 Abs. 2 BGB zu beachten:

Zitat

Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch misslingt.

[29] Überblick bei: Damrau, ZEV 2008, 216.
[30] Damrau/Tanck/Rißmann, § 2042 Rn 76 m.w.N.; Krug, in: Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, AF Erbrecht, § 19 Rn 89.

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