Rz. 32

Der Nachlass ist materiellrechtlich teilungsreif, wenn

sämtliche Nachlassverbindlichkeiten berichtigt worden sind (§ 2046 BGB)
und im Hinblick auf die noch vorhandenen Nachlassbestandteile (außer Schriftstücke i.S.d § 2047 Abs. 2 BGB) eine Teilung in Natur möglich ist (§§ 2042, 752 BGB) oder einzelne Nachlassbestandteile durch Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) vom Erblasser bzw. durch Teilungsvereinbarung durch die Miterben schon "teilungsbereit" gemacht worden sind.
 

Rz. 33

In prozessualer Hinsicht sollte zum Vorliegen der Teilungsreife noch hinzukommen, dass der Klageantrag den gesamten Nachlass tatsächlich erfasst und im Hinblick auf die Abgabefiktion des § 894 ZPO (Vollstreckbarkeit) auch i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ausreichend bestimmt ist.[17]

 

Rz. 34

Zu beachten ist weiter, ob es ggf. im Hinblick auf bestimmtes Erblasservermögen eine gesellschaftsrechtliche Sondererbfolge (vgl. dazu ausführlich § 12 Rdn 529) gibt, und ebenso, ob ggf. landwirtschaftliches Sondererbrecht (vgl. dazu ausführlich § 12 Rdn 576) zur Anwendung gelangt.

[17] Krug, in: Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, AF Erbrecht, § 19 Rn 12.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge