Rz. 83
Die Thematik der virtuellen Todesanzeigen wird derzeit wohl vorrangig unter Gesichtspunkten des Datenschutzes und des Telekommunikationsrechts betrachtet.[230] Das Totenfürsorgerecht wird als nicht beeinträchtigt angesehen, da sich die Berechtigung aus dem Totenfürsorgerecht nicht auf die Art und Weise erstreckt, in der Dritte des Verstorbenen gedenken und ihre Trauer bekunden.[231] Das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen wird in der Entscheidung des LG Saarbrücken,[232] die derzeit wohl die einzige zum Thema der virtuellen Grabstätte ist, nicht erörtert.[233]
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