Rz. 1

Bezüglich der Bestattung sind diverse Begriffe voneinander abzugrenzen. Zu unterscheiden ist zwischen dem privatrechtlich ausgestalteten Recht der Totenfürsorge,[1] das Ausfluss familienrechtlicher Rechte und Pflichten ist, und den öffentlich-rechtlichen Bestattungspflichten, die sich aus den landesrechtlichen Bestattungsgesetzen ergeben.[2] Diese Differenzierung setzt sich auch bei der Kostentragung für die Bestattung fort, die sich sowohl aus zivil- als auch aus öffentlich-rechtlichen Normen ergeben kann.[3]

 

Rz. 2

Die Totenfürsorge beinhaltet das Recht, die Bestattungsart, den -ort und die Bestattungsfeierlichkeiten sowie Grabgestaltung und -pflege festzulegen.[4] Der Totenfürsorgeberechtigte ist hierzu jedoch erst nach dem Tod des Erblassers befugt.[5] Die Totenfürsorge bildet auch die Grundlage für das Recht zum Besitz des Leichnams (Aneignungsrecht)[6] und der Asche.[7] Das Recht der Totenfürsorge ist als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB anerkannt.[8] Es ist eine Ausprägung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes des Verstorbenen und wird vom Totenfürsorgeberechtigten quasi treuhänderisch für den Verstorbenen wahrgenommen.[9] Für eine Überwachung des Totenfürsorgeberechtigten durch nahe Angehörige besteht jedoch regelmäßig kein Bedarf.[10] Noch nicht endgültig geklärt ist, ob das Totenfürsorgerecht auch Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des primär Totenfürsorgeberechtigten ist.[11]

 

Rz. 3

Inhalt der öffentlich-rechtlich geregelten Bestattungspflicht ist, wer zur Vornahme der Bestattung verpflichtet ist und in welchem Umfang.[12] Über den Bestattungszwang ist gewährleistet, dass in Deutschland Totgeburten und menschliche Leichen zu bestatten sind.[13] Allerdings richtet sich die Verpflichtung, ab wann ein tot geborenes Kind zu bestatten ist, nach dem jeweiligen Landesbestattungsgesetz. Da aber seitens der Eltern der sog. Sternenkinder häufig eine Bestattung auch unterhalb des jeweils gesetzlich festgelegten Gewichts gewünscht wird, ist in vielen Landesbestattungsgesetzen inzwischen klarstellend geregelt, dass eine Bestattung auf Wunsch der Eltern oder eines Elternteils auch bei Totgeburten unterhalb des geregelten Gewichts (dann Fehlgeburt) vorgenommen werden kann.[14]

 

Rz. 4

Durch den Friedhofszwang wird sichergestellt, dass Bestattungen grundsätzlich auf den der Totenfürsorge gewidmeten Flächen vorgenommen werden.[15] Für die Pflicht, nach einer Feuerbestattung die Asche in die Erde zu geben, wird auch der Begriff "Beisetzungszwang" verwendet.[16] Ausnahme vom Friedhofs- bzw. Beisetzungszwang ist die Seebestattung, die jedoch nur dann zu genehmigen ist, wenn sie dem Willen des Verstorbenen entspricht.[17]

In einigen Bundesländern ist der sog. Sargzwang, d.h. die Vorgabe, dass eine Erdbestattung zwingend in einem Sarg erfolgen muss, abgeschafft, so dass, wenn eine Bestattung aus religiösen Gründen ohne Sarg erfolgen muss, dies möglich ist.[18]

 

Rz. 5

Am Leichnam kann kein Eigentum begründet werden,[19] der Körper eines Verstorbenen geht daher nicht im Wege der Universalsukzession auf die Erben über.[20] Der Leichnam ist bis zur Bestattung herrenlos.[21] Strafrechtlicher Schutz besteht gem. § 168 StGB,[22] und zwar sowohl für den Leichnam als auch für die Asche.[23] Unter strafrechtlichen Gesichtspunkten ist die Entnahme von Zahngold nach Einäscherung Verstorbener relevant. Die Entwendung durch Mitarbeiter des Krematoriums wurde vom OLG Hamburg[24] als versuchter Diebstahl in Tateinheit mit Verwahrungsbruch und Störung der Totenruhe bewertet, da künstliche Körperteile eigentumsfähig seien, wenn ihre Verbindung zum Leichnam gelöst wird. Der BGH[25] bewertet ebenso wie das OLG Bamberg[26] das Zahngold als der Asche zugehörig. Eine andere Auffassung vertritt das OLG Nürnberg,[27] welches das Zahngold nicht unter den Begriff "Asche" subsumiert, jedoch die Eigenschaft als Sache bejaht hat, die Frage der Herrenlosigkeit oder der Möglichkeit der Begründung von Aneignungsrechten aber offengelassen hat.[28] Das Aneignungsrecht an dem Zahngold steht nach Ansicht von Roth[29] den Totenfürsorgeberechtigten zu. Abnehmbare Hilfsmittel, wie Brillen, Hörgeräte oder abnehmbare Prothesen, fallen in den Nachlass.[30]

[1] Karczewski, ZEV 2017, 129 ff.
[2] Staudinger/Kunz, § 1922 Rn 296.
[3] BVerwG ZEV 2011, 91.
[4] Soergel/Fischinger, § 1922 Rn 22.
[5] AG Bandenburg NJW-Spezial 2013, 456.
[6] Gaedke, Kap. 5 Rn 12.
[7] Roth, NJW-Spezial 2015, 231.
[8] Grüneberg/Weidlich, vor § 1922 Rn 12.
[9] LG Krefeld ZErb 2017, 137, 138.
[10] LG Nürnberg-Fürth ErbR 2018, 658, 659.
[12] Gaedke, Kap. 5 Rn 5 ff.
[13] Gaedke, Kap. 4 Rn 2.
[14] Gaedke, Kap. 4 Rn 7.
[15] Der Friedhofszwang ist verfassungsgemäß, vgl. BVerfG NJW 1979, 1493, aber in der Diskussion. Zum Diskussionsstand Kurze/Goertz, § 9 Rn 3 ff.
[16] Kurze, ErbR 2014, 52, der für die Abschaffung des Beisetzungszwangs plädiert.
[17] Vgl. z.B. Art. 12 BestG Bayern.
[18] Vgl. z.B. § 39 Abs. 1 S. 3 BestattG BW, § 18 Abs. 2 FBG Hessen, § 7 Abs. 2 BestG N...

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