Rz. 13

Fraglich ist, ob das inzwischen häufiger gewünschte Pressen eines Teils der Asche des Verstorbenen zu einem künstlichen Diamanten überhaupt eine Bestattung darstellt. Da dieser Teil der Asche gerade nicht bestattet wird, sondern gepresst, könnte es sich insoweit um eine Umgehung des Friedhofszwangs handeln. Hierzu scheint es bisher nur ein Urteil zu geben. Darin führt das AG Wiesbaden[56] aus, dass eine "in Deutschland nicht zulässige Art der Bestattung" nur dann gewählt werden kann, wenn diese zuvor von dem Verstorbenen ernstlich gewünscht wurde. Eine Bestattungspflicht für den gepressten Diamanten anzunehmen erscheint trotz Umgehung des Friedhofszwangs unrealistisch.[57] Die Eigenschaft als Sache wird beim Diamanten, im Gegensatz zur Asche, angenommen.[58]

[56] AG Wiesbaden NJW 2007, 2562 (Entscheidung über eine einstweilige Verfügung).
[57] Spranger, NJW 2017, 3622, 3624.
[58] Soergel/Fischinger, § 1922 Rn 20.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge