Rz. 109

Seit 1.1.2005 erhält nach § 7 SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende (Erwerbsfähige im Alter zwischen 15 Jahren und – abhängig vom Geburtsjahr – mindestens 65 Jahren mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland), wer hilfebedürftig ist. Leistungen in Form des sog. Sozialgeldes erhalten dabei auch Personen, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

 

Rz. 110

Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Das zu berücksichtigende Vermögen ergibt sich dabei aus § 12 SGB II, das zu berücksichtigende Einkommen aus § 11 SGB II.

 

Rz. 111

Dabei entspricht § 12 Abs. 1 SGB II inhaltlich der Parallelbestimmung des § 90 Abs. 1 SGB XII. Als Vermögen ist hier alles verwertbare Vermögen zu berücksichtigen. Die Verwertbarkeit kann dabei sowohl aus wirtschaftlichen wie auch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen sein.[157] Dabei liegt ein Fall der rechtlichen Unverwertbarkeit dann vor, wenn der Hilfesuchende einer zumindest nicht nur vorübergehenden Verfügungsbeschränkung unterliegt. Im Bereich des früheren Sozialhilferechts hat dabei der VGH Mannheim eine solche zu berücksichtigende Verfügungsbeschränkung bejaht, wenn der Erbe über den Nachlass aufgrund einer angeordneten Dauertestamentsvollstreckung nicht verfügen konnte.[158]

 

Rz. 112

Nach § 33 Abs. 1 SGB II gehen dabei nicht nur Unterhaltsansprüche, sondern jegliche Ansprüche gegen Dritte für die Zeit, für welche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II erbracht werden, automatisch auf den Leistungsträger über. Sie bedürfen daher – anders als bei Leistungen nach dem SGB XII – nicht der Überleitung, da im SGB XII nur bezüglich Unterhaltsansprüche ein automatischer Übergang vorgesehen ist § 94 SGB XII.

[157] Krauß, MittBayNot 2004, 330, 333.
[158] VGH Mannheim, Urt. v. 22.1.1992 – 6 S 384/90, NJW 1993, 152; ebenso Birk/Brühl u.a., LPK-BSHG, § 88 Rn 17.

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