Rz. 63

Der Schutz des Zugriffs des Sozialhilfeträgers zu Lebzeiten des Behinderten wird im Rahmen der Vermächtnislösung erneut durch Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung mit den entsprechenden Verwaltungsanordnungen nach § 2216 Abs. 2 BGB bewirkt. Entscheidend ist, dass die Testamentsvollstreckung nicht als reine Vermächtnisvollstreckung gem. § 2223 BGB ausgestaltet, sondern mit einer Verwaltungsvollstreckung gem. § 2209 BGB kombiniert wird.[98] Sinnvoll ist es zudem, die Testamentsvollstreckung nicht lediglich auf den Vorvermächtnisnehmer zu beschränken, sondern auf den oder die Nachvermächtnisnehmer auszudehnen.[99] Hierdurch wird erreicht, dass Gläubiger des Vorvermächtnisnehmers (und darunter der Sozialleistungsträger) nicht auf den Nachlass zugreifen können, § 2214 BGB.[100] Die Anordnung der Verwaltungsvollstreckung ist nach allgemeiner Ansicht auch für den Vermächtnisnehmer möglich.[101] Im Übrigen entsteht hierdurch der gleiche Schutz wie bei der Vor- und Nacherbenlösung.[102] Das Entstehen eines nach § 93 SGB XII überleitbaren Pflichtteilsanspruchs wird verhindert, indem der Behinderte ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils erhält. Nach § 2307 Abs. 1 BGB wird der Wert des Vermächtnisses auf den Pflichtteil angerechnet.

 

Rz. 64

Zum Schutz des Vermögens nach dem Versterben des Behinderten schlägt diese Gestaltungsvariante dann die Anordnung eines Nachvermächtnisses vor, um nach dem Tod des Behinderten einen Zugriff des Sozialhilfeträgers auf das Vermächtnis nach § 102 SGB XII zu verhindern.

[98] Tanck/Krug/Süß/Horn/Bienert, AF Testamente, § 21 Rn 56.
[99] Tanck/Krug/Süß/Horn/Bienert, AF Testamente, § 21 Rn 56; Krauß, Vermögensnachfolge, Kap. 14 Rn 6479.
[100] Krauß, Vermögensnachfolge, Kap. 14 Rn 6479.
[101] BGH, Urt. v. 29.4.1954 – IV ZR 152/53, BGHZ 13, 203; MüKo-BGB/Zimmermann, § 2223 Rn 1.
[102] Hartmann, ZEV 2001, 98.

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