Rz. 61

Riskant ist es, die Fälligkeit des Vermächtnisses unter eine aufschiebende Bedingung (z.B. liquides Vermächtnis erst bei Auszug aus dem Familienheim o.ä.) zu stellen.[95] Der Grund liegt darin, dass bis zum Eintritt der Bedingung eine vollständige Enterbung angenommen werden könnte, was wiederum zum Entstehen eines überleitbaren Pflichtteilsanspruchs führen würde.[96] Die Frage ist höchstrichterlich bislang nicht entschieden. Daher sollte aus Sicherheitserwägungen heraus von entsprechenden Regelungen in der letztwilligen Verfügung Abstand genommen werden.

 

Rz. 62

Auch im Rahmen von gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügungen beliebte Fälligkeitsregelungen dahingehend, dass das beim ersten Erbfall anfallende Vermächtnis erst bei Eintritt des zweiten Erbfalls ausbezahlt werden soll, erweisen sich in Behindertentestamenten als ungünstig. Unabhängig von negativen erbschaftsteuerlichen Folgen (Verlust des Freibetrags nach dem Erstversterbenden, § 6 Abs. 2, 4 ErbStG) kann eine solche Regelung dazu führen, dass der gesetzliche Vertreter des Behinderten das Vermächtnis ausschlägt, weil die Erwartung eines möglicherweise zeitlich in weiter Ferne liegenden Erwerbs von Todes wegen dem Wohl des Behinderten nicht entspricht.[97]

[95] Krauß, Vermögensnachfolge, Kap. 14 Rn 6474.
[96] Krauß, Vermögensnachfolge, Kap. 14 Rn 6474; Schlitt, NJW 1992, 28, 29; Strecker, ZEV 1996, 327, 328.
[97] Krauß, Vermögensnachfolge, Kap. 14 Rn 6475.

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