Rz. 78

Die auf die Lebensdauer des Behinderten beschränkten Leistungsansprüche bieten den Vorteil, dass sie mit dem Tod des Behinderten enden und daher – ausgenommen von nicht verbrauchten Nutzungen/Rentenbeträgen – nicht weiter in den Eigennachlass des Behinderten fallen und daher auch nicht einem Zugriff nach § 102 SGB XII unterworfen sind. Soweit in derartigen Fällen bzgl. nicht verbrauchter Nutzungen/Rentenbeträge die Anordnung eines Nachvermächtnisses empfohlen wird,[120] bleibt es allerdings bei der unter Rdn 66 dargestellten Frage der Konkurrenz der Ansprüche aus Nachvermächtnis und dem Erstattungsanspruch nach § 102 SGB XII.

 

Rz. 79

Muster 26.4: Behindertentestament (Leibrentenvermächtnislösung)

 

Muster 26.4: Behindertentestament (Leibrentenvermächtnislösung)

Testament

I.

Ich vermache meinem Sohn _________________________ eine lebenslange Leibrente, die ihm von dem oder den Erben zu bezahlen ist.

Ausgangswert für die Rente ist der Reinwert von drei Vierteln des fiktiven gesetzlichen Erbteils meines Sohns _________________________. Der so ermittelte Betrag ist unter Berücksichtigung eines Rechnungszinses von vier Prozent jährlich auf der Grundlage der an meinem Todestag geltenden Sterbetafel auf Lebzeit des Berechtigten zu verrenten.

Die so errechnete Rente ist von dem oder den Erben in monatlichen Raten von je einem Zwölftel des errechneten Jahresbetrags zu zahlen. Die erste Rate ist zahlbar ab dem vollen Monat, der auf die Testamentseröffnung erfolgt. Die Zahlung hat jeweils am ersten Werktag eines jeden Monats im Voraus zu erfolgen.

Zur Abtretung des Anspruchs bedarf es der Zustimmung des oder der Erben. Ein Kapitalwahlrecht besteht nicht.

Der Beschwerte hat sich auf ein erstes Anfordern aufgrund der Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen; Sicherheitsleistung kann nur in folgender Form verlangt werden: _________________________. Eine Wertsicherung der Rente oder ein Anpassungsvorbehalt wird nicht angeordnet.

Ersatzvermächtnisnehmer werden nicht bestimmt.

II.

Hinsichtlich dieses Vermächtnisses wird ein Nachvermächtnis angeordnet. Nachvermächtnisnehmer sind die Geschwister von _________________________ zu gleichen Teilen, ersatzweise deren Abkömmlinge, untereinander nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, wiederum ersatzweise tritt Anwachsung ein. Das Anwartschaftsrecht ist nicht vererblich und nicht übertragbar.

Nachvermächtnisfall ist der Tod meines Sohns _________________________. Vermacht ist dasjenige, was von der Substanz der _________________________ zugeflossenen Rentenbeträge samt Erträgnissen hieraus und Surrogaten beim Nachvermächtnisfall noch vorhanden ist.

Es wird klargestellt, dass sich durch das Nachvermächtnis die Verpflichtung zur Zahlung der Rente nicht verlängert.

III.

Zum Zweck der dauernden Verwaltung des meinem Sohn _________________________ Zugewendeten, einschließlich der Erträgnisse hieraus, wird Testamentsvollstreckung in Form der Dauertestamentsvollstreckung angeordnet.

[Es folgt die übliche Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung beim Behindertentestament bzgl. des Vermächtnisses.]

(Ort, Datum, Name/Unterschrift handschriftlich oder notariell beurkundet)

[120] Spall, MittBayNot 2001, 249 mit Formulierungsvorschlag S. 255.

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