Rz. 120

Während in den Fällen des Behindertentestaments für den Behinderten ein gesetzlicher Vertreter, i.d.R. ein Betreuer, über die Frage der Ausschlagung der Erbschaft unter den Voraussetzungen des § 2306 Abs. 1 BGB entscheidet, liegt die Entscheidungsbefugnis vorliegend beim Langzeitarbeitslosen. Dieser kann auch letztlich für sich wirtschaftlich nachteilige Entscheidungen treffen, ohne dass hiergegen seitens der Miterben bzw. der Familie irgendwelche Möglichkeiten bestehen. So ist nicht auszuschließen, dass der Langzeitarbeitslose die Dauer seiner zukünftigen Arbeitslosigkeit vollkommen anders als der Erblasser bewertet.

 

Rz. 121

Gerade bei sich ergebenden nicht unerheblichen und kurzfristig realisierbaren Pflichtteilsansprüchen stehen möglicherweise auch eigene aktuelle Wünsche, wie Urlaubsreisen, Luxusgüter etc., im Vordergrund, nicht jedoch eine länger dauernde Versorgung, geschweige denn ein Schutz des Familienvermögens zugunsten anderer – ohnehin ggf. bereits abgesicherter – Familienangehöriger.

 

Rz. 122

Nicht übersehen werden darf ferner, dass sich aus dem Verhältnis zwischen Langzeitarbeitslosem und Testamentsvollstrecker erhebliches Konfliktpotential über die Frage der Verwaltung des Erbteils bzw. die Ausschüttung der Nutzungen entsprechend der Auslegung der Verwaltungsanordnungen des Erblassers nach § 2216 Abs. 2 BGB bis hin zu Entlassungsanträgen (§ 2227 BGB) ergeben kann.

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