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§ 26 Behinderten- und Bedürftigentestament / aa) Vor- und Nachvermächtnis

Julia Rogelmeier
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Rz. 52

Danach wird der behinderte Angehörige nicht als Mit-/Vorerbe, sondern neben einem oder mehreren anderen Mit-/Erben als Vermächtnisnehmer mit einem Erwerb von Todes wegen, der mindestens in Höhe seiner Pflichtteilsquote liegt, eingesetzt. Das Vermächtnis ist dabei als Vorvermächtnis ausgestaltet und soll mit dem Tod des Behinderten gem. § 2191 Abs. 1 BGB an den oder die Nachvermächtnisnehmer (regelmäßig personenidentisch mit dem oder den Mit-/Erben) fallen, wobei der Erwerb von Todes wegen des Behinderten wie beim Vorerbenmodell gem. § 2209 BGB unter Dauertestamentsvollstreckung gestellt wird.

 

Rz. 53

Der von Todes wegen begünstigte behinderte Angehörige erhält nach der Vermächtnislösung ein Vorvermächtnis am Nachlass, das zumindest der Höhe nach seinem Pflichtteil entsprechen muss.[77] Der Behinderte wird damit gerade nicht Gesamtrechtsnachfolger gem. § 1922 BGB und auch nicht Mitglied einer Erbengemeinschaft. Stattdessen erhält er einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Nachlass auf Erfüllung des Vermächtnisses, §§ 2147 S. 1, 2174 BGB. Das Vermächtnis ist als Vorvermächtnis ausgestaltet, wobei das Nachvermächtnis mit dem Tod des Vorvermächtnisnehmers anfällt, § 2191 BGB.

 

Rz. 54

Nach § 2307 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis ausschlagen und den (unbelasteten) Pflichtteil verlangen. Nimmt er das Vermächtnis hingegen an, erhält er den Pflichtteil nur in der Höhe, in der sein Anspruch hinter dem Vermächtnis zurückbleibt, § 2307 Abs. 1 S. 2 BGB. In diesem Fall entstünde ein auf den Sozialleistungsträger gem. § 93 Abs. 1 SGB XII überleitbarer Pflichtteilsrestanspruch.

Die Beantwortung der Frage, ob das Vermächtnis den Pflichtteil nur erreichen oder übersteigen muss, entspricht der Diskussion zum Umfang der Vorerbenstellung in der Vor- und Nacher...

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