Rz. 89

Die zunächst augenscheinlich dem Wunsch nach Versorgung des behinderten Kindes am nächsten kommende Möglichkeit der Anordnung von Auflagen nach den §§ 1940, 2192 ff. BGB, also z.B. die Verpflichtung der gesunden und als Erben eingesetzten Geschwister des Behinderten, sich um diesen zu kümmern oder ihm Wohnraum zu gewähren, ist nicht empfehlenswert. Die so erfolgten vermögenswerten Zuwendungen können nicht auf den Pflichtteil angerechnet werden, wie dies bei der Zuwendung eines Erbteils nach § 2305 BGB oder bei der Zuwendung eines Vermächtnisses nach § 2307 BGB erfolgt.

 

Rz. 90

Der Pflichtteilsanspruch nach §§ 2303 ff. BGB besteht daher und kann vom Sozialleistungsträger nach § 93 SGB XII übergeleitet werden. Unabhängig hiervon wäre allerdings besonderes Augenmerk auf die Frage zu richten, wer die Vollziehung der Auflage verlangen kann, da nach § 2194 BGB der Begünstigte der Auflage gerade nicht vollziehungsberechtigt ist, damit auch nicht sein gesetzlicher Vertreter. Sinnvollerweise wäre dann die Auflage mit einer Testamentsvollstreckung zu verbinden.

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