Rz. 5

Der Gläubiger eines Anspruchs muss darlegen, dass ein im Rechtssinne besonderes Eilbedürfnis für die vorläufige Regelung des Streitverhältnisses besteht. Ein solches ist nur gegeben, wenn ohne die Eilregelung die Vollstreckung eines normal zu erwirkenden Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert wird oder im Fall der einstweiligen Verfügung die Verwirklichung eines Rechtes einer Partei durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes vereitelt oder wesentlich erschwert wird, §§ 917, 940 ZPO.

Die Gefährdung des Anspruchs ist glaubhaft zu machen. Dies geschieht im Regelfall durch Beifügung einer strafbewehrten eidesstattlichen Versicherung des Anspruchstellers und ggf. von Zeugen, die die Gefährdung bestätigen können.

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