Rz. 7

Erhebliche Pflichtverletzungen, die ein Kündigungsrecht des Leasinggebers gem. § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB auslösen, können insbesondere sein

die Überlassung des Fahrzeugs an unbefugte Personen,
die Überlassung des Fahrzeugs an Personen, die nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sind,
die Nutzung des Fahrzeugs zu Rennveranstaltungen,
die Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland,
die Vernachlässigung des Leasingfahrzeugs,
falsche Angaben bei Vertragsabschluss,
die mehrfache Benutzung des Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss oder ohne Führerschein.
 

Rz. 8

Die vom Verband der Automobilindustrie (VDA) empfohlenen Leasingbedingungen[18] ­sehen in der aktuellen Fassung vom 12.11.2003 ein Kündigungsrecht auch für den Fall ­wesentlicher Vermögensverschlechterung vor, wenn der Leasingnehmer Wechsel und Schecks mangels Deckung zu Protest gehen lässt. Mit § 307 BGB vereinbar ist auch die Kündigungsregelung in AGB für den Fall einer Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Leasingnehmers.[19] Eine wesentliche Vermögensverschlechterung verneint der BGH, wenn sich die Vermögensverhältnisse lediglich ungünstig entwickeln.[20]

 

Rz. 9

Für den Leasingnehmer kann die außerordentliche Kündigung nicht auf Sachmängel oder Nichtlieferung gestützt werden, da er insoweit den Lieferanten in Anspruch zu nehmen hat. Für die Kündigung verbleiben z.B. folgende Fälle der Gebrauchsstörung,

dass dem Leasingnehmer der Gebrauch des Leasingguts infolge der Geltendmachung des Rechts eines Dritten vorenthalten wird,[21]
dass der Leasinggeber das Fahrzeug aufgrund einer unwirksamen fristlosen Kündigung an sich nimmt und die Herausgabe verweigert,[22]
dass der Leasinggeber sich von der Vermieterhaftung für Sachmängel nicht wirksam freigezeichnet hat und sich weigert, Fahrzeugmängel zu beseitigen.[23]
 

Rz. 10

Eine Versagung der Erlaubnis zur Untervermietung des Leasingfahrzeugs berechtigt den Leasingnehmer nicht zur Kündigung, ebenso nicht die Insolvenz des Leasinggebers oder die eigene Betriebsaufgabe (vgl. Rdn 1).

 

Rz. 11

In der Regel ist vor der Kündigung eine Abmahnung erforderlich (§ 543 Abs. 3 BGB), die aber entfallen kann, wenn diese keinen Erfolg verspricht,[24] weil z.B. der Leasingnehmer bei Vertragsschluss unrichtige Angaben gemacht oder etwas verschwiegen hat.[25] Eine AGB-Klausel, die auf das Erfordernis einer Abmahnung verzichtet, ist unwirksam.[26]

[18] Abgedr. bei Reinking/Eggert, Anl. 3, S. 1486; DAR 2004, 612.
[19] OLG Dresden ZMR 2000, 375.
[20] BGH WM 1990, 1967.
[21] Koch, in MK-Finanzierungsleasing nach § 512 BGB, Rn 137.
[22] OLG Hamm OLGR 1997, 101.
[23] BGH NJW-RR 1991, 1202.
[24] OLG Düsseldorf DB 1997, 1072.
[25] Reinking/Kessler/Sprenger, § 9 Rn 6.
[26] Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, Kap. K Rn 9.

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