Rz. 13

Macht der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 AAG notwendigen Angaben zur Durchführung des Ausgleichs nicht, so kann die Krankenkasse die Erstattung versagen (§ 4 Abs. 1 AAG). Weiterhin kann die Krankenkasse Erstattungsbeiträge vom Arbeitgeber nach § 4 Abs. 2 AAG zurückfordern, sobald der Arbeitgeber schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder Erstattungsbeiträge gefordert hat, obwohl ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung nicht vorlag. Hierbei ist der Einwand des Wegfalls der Bereicherung ausgeschlossen. Lediglich kann von der Rückforderung abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Beitrag gering war und der entstehende Verwaltungsaufwand durch das Verfahren zur Rückforderung unverhältnismäßig groß wäre.

 

Rz. 14

In den Grenzen des § 6 Abs. 2 AAG ist es den Arbeitgebern möglich, gegen Erstattungsansprüche aufzurechnen. Insbesondere dürfen gegen die Erstattungsansprüche geschuldete Umlagebeiträge sowie die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung aufgerechnet werden.

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