Rz. 546

Für die Erbschaftsteuer der (aller) am Erbfall Beteiligten haftet nach § 20 Abs. 3 ErbStG bis zur Auseinandersetzung der Nachlass als solcher. Diese Haftung gilt im Zweifel nicht nur für die Steuer der Erben, sondern auch für die Steuer anderer Erwerber, insbesondere Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte.[597] Die Haftung endet mit der (vollständigen) Auseinandersetzung.

 

Rz. 547

Gibt eine Erbe oder ein Beschenkter (also der Steuerschuldner) seinen Erwerb ganz oder teilweise unentgeltlich weiter, ohne zuvor die Steuer bezahlt zu haben, haftet der Empfänger dieser Weitergabe für die Steuerverbindlichkeit des (ursprünglichen) Steuerpflichtigen. Nach § 20 Abs. 5 ErbStG ist diese Haftung aber der Höhe nach auf den Wert dessen, was er unentgeltlich erlangt hat, begrenzt.

 

Rz. 548

Auch sog. Gewahrsamsinhaber haften, soweit sie Vermögen des Erblassers vorsätzlich oder fahrlässig vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des Erbschaftsteuergesetzes bringen oder dort wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen (vgl. § 20 Abs. 6 ErbStG). Allerdings findet diese Regelung nach § 20 Abs. 7 ErbStG nur bei Beträgen über 600 EUR pro Steuerfall Anwendung.

 

Rz. 549

Schließlich kommt nach den allgemeinen Vorschriften der AO auch eine Haftung von Vermögensverwaltern oder Verfügungsberechtigten in Betracht, soweit diese schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder grob fahrlässig, Nachlassvermögen – an wen auch immer – auskehren, ohne zuvor einen Nachweis über die Steuerzahlung eingefordert oder die Zahlung selbst sichergestellt zu haben (§§ 34, 35, 69 AO). Die entsprechenden Regelungen können z.B. auch den Testamentsvollstrecker betreffen.

[597] Gebel, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 20 Rn 52.

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