Rz. 309

Ist der Tatbestand von § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG erfüllt, bleibt die Zuwendung des Familienheims insgesamt steuerfrei, unabhängig von seiner Größe oder seinem Wert. Es bestehen keine nach der Übertragung einzuhaltenden Behaltensfristen oder sonstige Restriktionen. Sofern kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S.v. § 42 AO vorliegt, ist auch eine Veräußerung im zeitlichen Zusammenhang mit der begünstigten Übertragung unschädlich.[303]

Die Steuerbefreiung kann auch mehrmals in Anspruch genommen werden.

[303] R E 13.3 Abs. 5 S. 6 ErbStR 2011.

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