Rz. 495
Voraussetzung sowohl der Zusammenrechnung als auch der Steueranrechnung ist, dass sämtliche in Rede stehenden Zuwendungen bzw. steuerpflichtigen Erwerbe innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren erfolgt sind. Entscheidend ist insoweit jeweils der Zeitpunkt der Steuerentstehung nach § 9 ErbStG.
Für die Berechnung der eigentlichen Frist gelten die allgemeinen Regeln der §§ 187 ff. BGB, § 108 Abs. 1 AO. Die Einbeziehung eines Vorerwerbes setzt voraus, dass sie – bei Durchführung einer taggenauen Rückwärtsrechnung vom Zeitpunkt des Letzterwerbs aus – innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums erfolgt ist.[551]
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