Rz. 220

Kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen stellen bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls einen realisierbaren Vermögenswert dar,[250] denn im Falle der Kündigung des Vertrages kann der Versicherungsnehmer wenigstens den Rückkaufswert von der Versicherungsgesellschaft verlangen. Mithin sind derartige Versicherungsverträge unmittelbar beim Übergang des entsprechenden Vertragsverhältnisses – gleichgültig ob von Todes wegen oder durch lebzeitige Übertragung – steuerlich zu erfassen.

Die Bewertung richtet sich dabei nach dem Rückkaufswert, also dem Betrag, den das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer im Falle der vorzeitigen Aufhebung des Vertragsverhältnisses zu erstatten hat (§ 12 Abs. 4 S. 2 BewG). Soweit gutgeschriebene Gewinnanteile nicht bereits im Rückkaufswert enthalten sind, werden sie – zusätzlich – als bis zum Eintritt des Versicherungsfalles befristete Kapitalforderungen erfasst.[251]

 

Rz. 221

Fällige Versicherungsansprüche unterliegen aber – wie andere Forderungen auch – grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 BewG der Bewertung mit dem Nennwert. Wird aufgrund der Versicherung nach Eintritt des Versicherungsfalls eine Rente gezahlt, ist deren Kapitalwert nach den §§ 13 ff. BewG zu bestimmen.

Steht eine Versicherungsleistung beim Tod eines Kindes dessen Eltern zu und haben diese zuvor selbst die Prämien für die Versicherung gezahlt, ist hinsichtlich des Rückkaufswerts der Versicherung (nicht der tatsächlichen Todesfallleistung) von einer Steuerfreiheit nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG auszugehen.[252]

[250] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 12 Rn 68.
[251] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 12 Rn 69.
[252] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 12 Rn 137.

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